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Einführung einer Zufallsgewinnabschöpfung für mit erneuerbaren Energien erzeugte Strommengen

Der Ukrainekrieg hat zu enormen Verwerfungen an den europäischen Energiemärkten geführt. Dabei profitieren einige Unternehmen von den hohen Preisen für Strom und erwirtschaften sog. Zufallsgewinne. Andererseits sind viele Bürger und Unternehmen durch die hohen Preise belastet und werden kompensierend vom Staat unterstützt. Zur Gegenfinanzierung der staatlichen Entlastungspakete wurde durch die Bundesregierung im Rahmen der sog. Strompreisbremse eine vorerst zeitlich begrenzte Abschöpfung von Zufallsgewinnen beschlossen.

Rechtliche Grundlagen

Die Abschöpfung von Zufallsgewinnen knüpft an die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugten Strommengen an. Die Neuregelung wurde am 16.12.2022 durch den Bundesrat als Bestandteil des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) verabschiedet. In den Anwendungsbereich der Zufallsgewinnabschöpfung i.S. des StromPBG fallen in Bezug auf Strom aus Erneuerbare-Energien-(EE)-Anlagen:

  • Strommengen, die nach dem 30.11. 2022 und vor dem 1.7.2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und
  • Sicherungsgeschäfte, die nach dem 30.11.2022 und vor dem 1.7.2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten (diese werden im Folgenden aus Komplexitätsgründen ausgeklammert).

Eine Verlängerung dieser Anwendungszeiträume ist bis längstens 30.4.2024 möglich (siehe § 13 Abs. 2 Satz 1 StromPBG); eine diesbezügliche politische Entscheidung muss jedoch bis spätestens zum 31.5.2023 getroffen werden.

Den Anwendungsbereich eingrenzend ist vorgesehen, dass die Stromerzeugungsanlage über eine elektrische Nennleistung von mehr als 1 MW-Leistung verfügen muss und dass die jeweiligen Erzeugungsmengen im Rahmen eines der verschiedenen Direktvermarktungs- oder Marktprämienmodelle nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gehandelt werden. Auf die Art der Stromerzeugung (d.h. erneuerbare Energien in Form von Solar oder Wind bzw. im Rahmen der Kraft-Wärme-Koppelung/BHKW) kommt es an dieser Stelle nicht an.

Hinweis: Von der Zufallsgewinnabschöpfung nicht betroffen sind nach den jeweiligen Festvergütungen des EEG geförderte Erzeugungsanlagen sowie Erzeugungsanlagen, die innerhalb eines Monats den Strom ganz oder überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Steinkohle, Erdgas und weiteren Gasen erzeugen (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StromPBG).

Bemessung der Abschöpfung

Abschöpfungsbetrag sind 90% der Überschusserlöse. Die abzuschöpfenden Beiträge sind erstmals für den Abrechnungszeitraum 1.12.2022 – 31.3.2023 zum 15. Kalendertag des auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgenden fünften Monats (d.h. erstmals zum 15.8.2023) an den jeweiligen Netzbetreiber zu zahlen. Ab dem 1.4.2023 gilt das jeweilige Quartal als Abrechnungszeitraum. Da üblicherweise die überwiegende Anzahl der fraglichen Strommengen über den Terminmarkt veräußert werden, wurde durch den Gesetzgeber die Ermittlung des Abschöpfungsbetrags im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens wie folgt vorgesehen:

(1) Die sog. „Referenzerlöse“ sind auf der Basis der stündlichen Strompreise zu ermitteln. Hiervon werden die um einen Sicherheitszuschlag modifizierten Referenzkosten der eingespeisten Strommenge abgezogen. Dadurch wird eine rechnerische Berücksichtigung des zu erwartenden Standardgewinns sichergestellt. Als Zwischenergebnis verbleibt ein rechnerischer Abschöpfungsbetrag.

(2) Dieser unter (1) ermittelte rechnerische Abschöpfungsbetrag kann durch den Anlagenbetreiber um mögliche Ergebnisse aus Termingeschäften bzw. sonstigen langfristigen Verträgen reduziert werden (diese Möglichkeit dürfte in der Praxis im Hinblick auf die gestiegenen Strompreise mehrheitlich so genutzt werden). Zukünftig ist eine neutralisierende oder gar erhöhende Auswirkung der Terminmarktkorrektur auf den Abschöpfungsbetrag denkbar.

Bei Erzeugungsanlagen aus Wind oder Photovoltaik ist statt der stündlichen Strompreise abweichend der technologiespezifische Monatsmarktwert als Ausgangspunkt für die Berechnung anzuwenden. Diese Besonderheit dient der Vermeidung möglicher Fehlanreize für Wind- und PV-Anlagenbetreiber und lässt in Zeiten niedriger Strompreise erwarten, den Abschöpfungsbetrag auf einen niedrigeren Wert reduzieren zu können.

Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe war die Meinungsbildung zur Abbildung dieser Sachverhalte innerhalb der Bilanz und GuV von Betreibern der Stromerzeugungsanlagen in der Fachdiskussion noch nicht abgeschlossen. Ebenso liegen derzeit noch keine weitergehenden Informationen zur monetären Abwicklung der Zufallsgewinnabschöpfung gegenüber den zuständigen Netzbetreibern (siehe § 14 Abs. 1 StromPBG) vor.

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