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Einführung einer CO2-Abgabe in Deutschland

Voraussichtlich ab dem 01.01.2021 erhöhen sich aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) flächendeckend die Energiepreise in Deutschland. Ab diesem Zeitpunkt wird eine sog. „CO2-Abgabe“ zum Bestandteil der von den Endkunden zu zahlenden Lieferpreise.

Diese Abgabe startet voraussichtlich zu einem Preis von EUR 25,00 je durch das Energieerzeugnis entstehende Tonne CO2. Bis zum Jahr 2025 wird die Abgabe sich auf EUR 55,00 (je Tonne) steigern, bevor dann ab dem Jahr 2026 die Preisfindung im Rahmen eines Börsenkurses vorzunehmen ist.

Betroffen von dieser Zusatzbelastung sind grundsätzlich sämtliche unter das Energiesteuergesetz fallende Energieerzeugnisse. Hierunter ist grundsätzlich jedwede Spezifikation aus den Grundprodukten Erdgas, Öl (z. B. Treibstoffe), Kohle oder Koks (erst ab dem Jahr 2023) bzw. vergleichbarer Produkte zu verstehen.

„Einbehaltungs-“ und damit „abführungspflichtig“ ist der sog. „Inverkehrbringer“, hierbei handelt es sich grundsätzlich um denjenigen, welcher für das zugrundeliegende Liefergeschäft die Energiesteuer einzubehalten und an die Zollverwaltung abzuführen hat. Auf diese Unternehmen bzw. Institutionen kommt nun die organisatorisch-prozessuale Ersteinführung sowie eine grundlegende Überprüfung der bestehenden Liefer- und Leistungsverträge zu, um diese Zusatzbelastung an den Endverbraucher weiterreichen zu können.

Auf den „Inverkehrbringer“ kommt eine umfangreiche Dokumentation sowie die Aufstellung und Prüfung eines Emissionsberichtes zu, während für die energieintensiven Endverbraucher eine Entlastung vorgesehen ist. Aufgrund des bereits seit längerem bestehenden Europäischen Emissionshandels könnte in möglichen Einzelfällen auch ein Wechsel in denselbigen von Vorteil sein.

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