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Einfluss der Lieferschwierigkeiten auf den Jahresabschluss 2021

Auswirkungen auf die Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Wo globale Transportketten sonst wie Uhrwerke funktionieren, herrscht aktuell in nahezu allen Branchen ein großes Durcheinander.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind in der Handelsbilanz gemäß dem strengen Niederstwertprinzip mit ihrem Nennwert oder einem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen, wenn dieser unter dem Nennwert liegt. Identifizierten Risiken in Bezug auf die Forderungsbewertung wird regelmäßig durch eine angemessene Pauschalwertberichtigung für allgemeine Risiken sowie durch eine sachgerechte Einzelwertberichtigung für individuelle, kundenbezogene Risiken mit potenzieller Auswirkung auf die Einbringlichkeit von Kundenforderungen Rechnung getragen. Altersstrukturanalysen des Forderungsbestands sind u. a. hierfür regelmäßig durchzuführen.

In Abhängigkeit von der Kundenstruktur können sich die aus der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges resultierenden Lieferengpässe auch auf die Forderungsbewertung auswirken: Ist das Unternehmen im B2C-Geschäft tätig, werden die Auswirkungen auf die Forderungsbewertung gering sein, ist das Unternehmen allerdings im B2B-Geschäft tätig, sollte die Forderungsbewertung nicht aus den Augen verloren werden.

Ist eine Gesellschaft in dem Sinne (indirekt) von Lieferengpässen betroffen, dass ein Kunde, gegen den eine Forderung besteht, selbst in Folge von (direkten) Lieferproblemen seine eigene Geschäftstätigkeit nicht in vollem Umfang ausführen kann, wirkt sich dies potenziell negativ auf die Forderungsbewertung aus. Kommt es beim Kunden aufgrund einer reduzierten Geschäftstätigkeit zu Liquiditätsengpässen (gewisse Fixkosten wie Personal, Miete sind stets zu begleichen) und / oder Zahlungsschwierigkeiten, erhöht dies das Risiko der teilweisen bzw. vollständigen Nicht-Rückzahlung der Forderungen gegen diesen Kunden. Dem ist durch Vornahme von Wertberichtigungen auf den „beizulegenden“ Wert (Einzelwertberichtigungen) gemäß dem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) Rechnung zu tragen. Laut IDW sollte aufgrund der aktuellen makroökonomischen Situation ferner in Erwägung gezogen werden, die Pauschalwertberichtigungen sachgerecht und unternehmensindividuell anzuheben.

Einen Sonderfall stellen Bonuszahlungen bei Handelsunternehmen dar. Hersteller und Händler vereinbaren in der Regel einen gestaffelten Bonus in Abhängigkeit von dem im abgelaufenen Jahr erzielten Umsatz- oder Kaufvolumen. Die Bonuszahlung erfolgt dabei nicht unmittelbar beim Kauf, sondern erst im Nachgang. So entstehen zum Bilanzstichtag Bonusforderungen, die bei Handelsunternehmen eine signifikante Schätzgröße auf der Aktivseite darstellen können. Aus den aktuellen Lieferschwierigkeiten resultieren Unsicherheiten bezüglich der realisierbaren Einkaufsvolumen, die bei der Schätzung der Bonusforderungen ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In einem unserer nächsten Blogbeiträge werden wir über den Einfluss der Lieferschwierigkeiten auf Rückstellungen berichten.

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