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Eigenversorgung (in Hinblick auf KWKG 2016/EEG 2017)

Seit der Energiewende in Deutschland und damit einhergehendem Anstieg der Stromkosten rücken die dezentralen Erzeugungsmodelle von Strom im eigenen Unternehmen (Eigenversorgung) verstärkt in den Vordergrund. Denn durch die Eigenstromproduktion können die betroffenen Unternehmen eine deutliche Entkopplung von stetig steigenden Steuern, Umlagen und Netznutzungsentgelten erreichen.

Das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und zur Eigenversorgung brachte zum 01.01.2017 zahlreiche Veränderungen für bestehende und neue Eigenversorgungsanlagen mit sich.

Grundsätzlich hat sich die Rechtslage hinsichtlich des Begriffs „Eigenversorgung“ durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 nicht geändert. Für die Eigenversorgung gelten weiterhin die Voraussetzungen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs bzw. der Nicht-Nutzung eines Netzes für die allgemeine Versorgung. Darüber hinaus muss die Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher gegeben sein. Zu berücksichtigen sind allerdings die Neuregelungen in den §§ 61f, 104 Abs. 4 und 6 EEG 2017, die nunmehr für bestimmte Fälle Ausnahmen von und Sonderregelungen zu dem Erfordernis der Personenidentität vorsehen. Hierbei handelt es sich um

  • Fälle der Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen (§ 61f EEG 2017),
  • bestehende „Scheibenpachtmodelle“ (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) sowie
  • bestehende Versorgungskonzepte für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken (§ 104 Abs. 6 EEG 2017).

Mit dem § 3 Nr. 43b EEG 2017 ist erstmals der maßgebliche Begriff der „Stromerzeugungsanlage“ definiert worden. Danach ist eine Stromerzeugungsanlage jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist. Bei Eigenversorgungsanlagen, die aus mehreren Generatoren/Modulen bestehen, können ab dem 01.01.2017 unterschiedliche EEG-Umlagepflichten gelten.

Die im EEG 2014 kodifizierte Mindestumlage für die Eigenversorgung bleibt mit der Novellierung des EEG 2017 in der Regel unberührt. Die zuständigen Netzbetreiber sind prinzipiell zunächst berechtigt, die EEG-Umlage auf den Stromverbrauch aus Eigenversorgung zu verlangen. Ab dem 01.01.2017 verringert sich jedoch die zu zahlende EEG-Umlage auf 40 %, wenn der Strom mit einer hocheffizienten KWK-Anlage oder einer EEG-Anlage erzeugt wird.

Aufgrund der bisher ausgebliebenen EU-beihilferechtlichen Genehmigung besteht allerdings für die Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen, die ab dem 01.08.2014 in Dauerbetrieb genommen wurden oder nach diesem Datum erstmals eine Eigenversorgung aufgenommen haben, die Pflicht auf die Abführung der vollen EEG-Umlage in Höhe von 6,79 Cent/kWh. KWK-Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind bzw. im Rahmen einer Modernisierung einer Bestandsanlage den Betrieb nach dem 01.08.2014 wiederaufgenommen haben, sind von der bisher ausgebliebenen Genehmigung nicht betroffen. Die geschäftsführende Bundesregierung bemüht sich um eine Einigung mit der EU-Kommission; diese könnte aber frühestens Mitte/Ende 2018 greifen. Da ein rückwirkendes Inkrafttreten der beihilferechtlichen Genehmigung sehr unwahrscheinlich ist, werden die Betreiber von neuen KWK-Anlagen die volle EEG-Umlage zumindest bis zu dieser Einigung zahlen müssen. Folglich müssen die Auswirkungen der bisher ausgebliebenen Genehmigung durch die Anlagen- sowie Netzbetreiber berücksichtigt und der weitere Genehmigungsfortschritt beobachtet werden.

Weiterhin ist mit dem EEG 2017 die Regelung zum Bestandschutz von Eigenversorgungsanlagen in Fällen von Modernisierungen geändert worden. Ab dem 01.01.2018 entfällt der Bestandschutz bei Erweiterungen von Bestandsanlagen vollständig. Erneuerungen oder Ersetzungen lösen grundsätzlich eine Mindestumlage in Höhe von 20 % der regulären EEG-Umlage aus. In der Praxis treten häufig Abgrenzungsfragen auf, wann eine Erweiterung bzw. eine Erneuerung oder Ersetzung vorliegt. Darüber hinaus ist bei jahresübergreifenden Maßnahmen oft der Modernisierungszeitpunkt strittig. Die Eigenversorger sollten künftig unbedingt prüfen, zu welchen Konsequenzen die geplanten Modernisierungsmaßnahmen aus der Sicht des EEG 2017 führen.

Mit der Gesetzesnovelle ist neben dem EEG auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) grundlegend geändert worden.

Nach § 5 Abs. 1 KWKG erhalten neue und modernisierte KWK-Anlagen, deren elektrische Leistung über 1 MW, aber bei höchstens 50 MW liegt, keine Förderung. Stattdessen unterliegen diese Anlagen einer Ausschreibungspflicht. Den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, Teilnahmevoraussetzungen sowie die Realisierungszeiträume und die Absicherung deren Einhaltung regelt eine entsprechende KWK-Ausschreibungsverordnung. Neben dem erfolgreichen Ausschreibungszuschlag ist die vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eine weitere Voraussetzung für die zukünftige Förderung.

Die Novellen des EEG und des KWKG stellen die Eigenversorgung im Vergleich zu früheren gesetzlichen Rahmenbedingungen tendenziell schlechter dar. Einen besonders negativen Beitrag bringt auch die Unklarheit in Bezug auf die beihilferechtliche Genehmigung der Förderung bestimmter KWK-Anlagen. Unter Berücksichtigung der richtigen Prämissen können die wirtschaftlichen Vorteile vieler Eigenversorgungsmodelle jedoch erhalten bleiben. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. der Modernisierung, die Leistungskategorie, der Anlagentyp und der eingesetzte Energieträger beeinflussen direkt die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Eigenversorgungsmodells. Aufgrund der deutlichen Zunahme der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben empfiehlt sich in jedem Fall eine detaillierte rechtliche und wirtschaftliche Würdigung im Einzelfall.

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