Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertguthabenmodell muss Fremdvergleich standhalten
Nach Ansicht der BFH-Richter ist es entscheidend, ob die Chancen und Risiken fremdüblich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt sind. Bei einer Ungleichverteilung kann dem Vertrag die steuerliche Anerkennung entzogen werden, so dass u.a. der Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen verlorengeht. Im vorliegenden Sachverhalt des Urteils vom 28.10.2020 (Az.: X R 1/19) hatte ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft angestellt und neben dem Arbeitsvertrag eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell abgeschlossen. Bei diesem Modell war vorgesehen, dass die Einstellung von Lohnbestandteilen in das Wertguthaben keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer auslöst, da dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt.
Konkret beinhaltete die Vereinbarung, dass die Ehefrau ihren Lohn unbegrenzt für den Aufbau eines Zeitguthabens einsetzen konnte, u.a. um später vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder einen „Freizeitblock“ zu nehmen. Dabei war vorgesehen, dass der Großteil des Bruttolohns der Ehefrau des Gewerbetreibenden in das Wertguthabenkonto eingestellt wurde. Die gebildete gewinnmindernde Rückstellung für das Wertguthaben wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.
Die BFH-Richter schlossen sich der Auffassung des Finanzamts an. Zweifelhaft seien die Fremdüblichkeit der Vereinbarung und die damit einhergehende anzunehmende Schieflage der Chancen-Risiko-Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten.
Hinweis: Diese Einschätzung beruht darauf, dass die Ehefrau unbegrenzt Wertguthaben ansparen konnte und hier Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählbar waren.