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Die MoPeG-Reform und ihre steuerlichen Folgen

Was insbesondere immobilienbesitzende Personengesellschaften jetzt wissen müssen

Wenn am 1. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft tritt, werden Personengesellschaften und deren Gesellschafter auf eine neue Rechtslage treffen, die möglicherweise erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Der Gesetzgeber hat mit dem MoPeG das Personengesellschaftsrecht tiefgreifend reformiert.

Auswirkungen für das Steuerrecht

Die zentrale steuerrechtliche Neuerung besteht in der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch den § 713 BGB n.F. Dieses Gesamthandsprinzip bildete jedoch bisher die Grundlage der Besteuerung von Personengesellschaften.

In der Gesetzesbegründung zum MoPeG heißt es hierzu nur kurz: „Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften sind mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden. Dies gilt insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesellschaften.“

Obwohl das MoPeG die Beibehaltung der ertragsteuerlichen Grundsätze annimmt, hat der Gesetzgeber nun doch festgestellt, dass durch die Reform steuerliche Folgen entstehen könnten und entsprechend reagiert. Daher wurden in dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen, um die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu minimieren. Dieses Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedet. Am 15.12.2023 wird der Bundesrat diesem auch voraussichtlich zustimmen, so dass die Änderungen noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel in Kraft treten würden.

In der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie in der Ertragsbesteuerung soll nun fingiert werden, dass das Vermögen der Personengesellschaften weiterhin Gesamthandsvermögen darstellen soll. Dadurch würden mögliche steuerliche Veränderungen ausbleiben.

Bisheriges Problem: Grunderwerbsteuer

Bisher wurde die Grunderwerbsteuer von dieser Fiktion außen vorgelassen. Dies hätte zu spürbaren Änderungen geführt. Die wegfallende Gesamthandschaft würde bedeuten, dass bisher geltende Steuerbefreiungen, die bisher in den §§ 5 und 6 GrEStG geregelt sind, nicht mehr anwendbar sein werden, was die Übertragung von Immobilien zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften deutlich verteuern hätte können.

Zudem wäre mit dem Wegfall des Gesamthandsvermögens wahrscheinlich auch die Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften nach § 3 GrEStG im Grundstücksverkehr mit der (dann ehemaligen) Gesamthand entfallen. Die entgeltliche Übertragung von Grundstücken innerhalb der Familie in Zusammenhang mit Personengesellschaften hätte somit ab dem nächsten Jahr zu einer höheren Steuerlast führen können.

Nun, kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zwei Tage zuvor angegeben, dass nun doch § 24 GrEStG neu eingeführt werden soll:

„Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“

Diese kurzfristige Änderung ist zu begrüßen. Bis zum 31.12.2024 soll nun auch für die Grunderwerbsteuer die Fiktion gelten, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Dies sorgt zunächst für Rechtssicherheit. Die Fiktion gilt sowohl für vor dem 1.1.2024 verwirklichte grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübergänge („Alt-Fälle“), als auch für die Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten des MoPeG.

Die oben aufgeführten möglichen steuerlichen Folgen könnten allerdings ab dem Jahr 2025 eintreten. Zudem könnten auch bereits abgeschlossene Grundstücksübergänge („Alt-Fälle“) nachträglich zu einer Steuerfestsetzung führen, da der Wegfall der Gesamthandsfiktion im Jahr 2025 zu einem Verstoß der Nachbehaltensfrist führen könnte. Auch aus diesem Grund beabsichtigt die Bundesregierung deshalb noch im Jahr 2024, die im Koalitionsvertrag angelegte Reform des GrEStG mit den Ländern weiter intensiv zu prüfen und das Grunderwerbsteuerrecht neu zu gestalten.

In welcher Form dann Personengesellschaften - und auch Kapitalgesellschaften - künftig begünstigt werden, ist offen.

Hinweis: Für Personengesellschaften und deren Gesellschafter bedeutet dies, dass die zunächst befürchteten Folgen zu Beginn des Jahres 2024 nun doch nicht eintreten werden und mögliche Grundstücksübertragungen im Jahr 2024 ebenso steuerbegünstigt werden, wie Grundstücksübertragungen in den Vorjahren.
Falls sich Bund und Länder bis zum 31.12.2024 nicht auf ein neues Gesetz einigen können, sollten mögliche Grundstücksübertragungen noch vor dem Jahresende 2024 getätigt werden, wenn man von den derzeit noch geltenden Steuerbefreiungen profitieren möchte. Deshalb sollten die gesetzlichen Entwicklungen genau verfolgt werden und gegebenenfalls fachlicher Rat eingeholt werden, um die neuen steuerlichen Folgen für sich und die Gesellschaft optimal nutzen zu können.

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