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Die Betriebserklärung - Eine (häufig) unbeachtete Anforderung bei Strom- oder Energiesteuerentlastungsanträgen

Eine Vielzahl von Unternehmen, Behörden oder Institutionen nimmt Entlastungsmöglichkeiten nach dem Strom- und Energiesteuergesetz in Anspruch - nach unserer Erfahrung eher von untergeordneter Bedeutung ist in diesen Fällen die sogenannte „Betriebserklärung“, welche zu den für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen gehört.

Es entspricht einer seit mehreren Jahren gefestigten Praxis, dass die Betriebserklärung bei einer erstmaligen Antragstellung von Entlastungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz neben den eigentlichen Antragsunterlagen einzureichen und mögliche Veränderungen gegenüber der Behörde fortlaufend anzuzeigen sind (z. B. § 95 Abs. 3 Nr. 2 bzw. S. 2 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)).

Inhaltlich handelt es sich hierbei um eine eigene Beschreibung des Unternehmens, in welcher Form (z. B. Produktionsanlagen, Erläuterung von Produktionsschritten usw.) die Strommengen bzw. sonstige Energieerzeugnisse zur Begründung der begehrten Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge „eingesetzt“ bzw. „Verwendung“ finden. Vielmals sind in dieser Betriebserklärung auch Ausführungen zum Messkonzept und sonstiger Besonderheiten enthalten. Das Hauptzollamt ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, hierzu Rückfragen zu stellen bzw. die Betriebserklärung für die eigenen Unterlagen einzufordern.

Im Falle von Umstrukturierungen des Unternehmens ist eine „neue“ Betriebserklärung zu erstellen. Diese sollte weiterhin einer ständigen Aktualisierung unterliegen. Hierfür empfehlen wir einen unternehmensinternen Prozess zu entwickeln, wonach sich diesbezüglich die „technische“ Abteilung (z. B. bei einer Veränderung der gegenständlichen Produktionsanlagen) insofern mit der Finanzabteilung abzustimmen bzw. diese zu informieren hat.

Die Nichterstellung bzw. Nichteinreichung der Betriebserklärung könnte eine Versagung der unternehmensseitig begehrten Entlastungen zur Folge haben.

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