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Corona-Pandemie und Fristen in der Energiewirtschaft

Besondere Ausgleichsregelung / Emissionshandel / Strompreiskompensation

Besondere Ausgleichsregelung

Viele stromkostenintensive Unternehmen nehmen die Möglichkeit zur Begrenzung der EEG-Umlage aufgrund der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch (§§ 63 EEG ff). Diese Begrenzung wird nur gewährt, wenn das betreffende Unternehmen jedes Jahr bis zum 30. Juni einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt. Der 30. Juni ist eine materielle Ausschlussfrist. Liegt der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird die BesAR für das kommende Kalenderjahr nicht gewährt.

Das BAFA hat die besonderen Herausforderungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt, erkannt und reagiert entsprechend. Es hat aktuell mitgeteilt, dass es grundsätzlich am 30. Juni 2020 als materielle Ausschlussfrist für die Anträge auf die BesAR festhält. Entscheidend ist aber, dass das BAFA Ausnahmen bei den fristrelevanten Unterlagen zulässt. Sollte eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30. Juni 2020 erfolgen, wird das BAFA diese Umstände als „höhere Gewalt“ werten und Nachsicht gewähren. Die betroffenen Unternehmen sind dann verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichten¹.

Wir verstehen diese Ausführungen so, dass die Antragstellung an sich bis zum 30. Juni erfolgen muss. Dies würden wir Ihnen zumindest aus Gründen der Vorsicht auch dringend empfehlen! Sollte es ihnen nicht gelingen, alle für den Antrag erforderlichen Unterlagen bis zu diesem Datum beizubringen, können Sie sich auf die Ausnahmeregelung des BAFA berufen. Die dem zugrunde liegenden Verhinderungen (zum Beispiel Erkrankung von Personal) sollten gut dokumentiert werden.

Emissionshandel und Strompreiskompensation

Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zeigt sich flexibel, was die Einhaltung von Fristen im Bereich des europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation angeht. Die DEHSt führt auf ihrer Website aus², dass sie es im Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen wird, wenn Fristen in Folge der Corona-Pandemie im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden können. Das soll zum Beispiel dann greifen, wenn wegen einer Abgabepflichtverletzung eine Zahlungspflicht entstehen würde. Auch die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten soll unter diese „Härtefallregelung“ fallen. Die betreffenden Unternehmen müssen dabei nachweisen, dass sie ihre Pflichten u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt konnten.

Möchten Sie diese Härtefallregelung in Anspruch nehmen ist auch hier unbedingt anzuraten, die entsprechenden Gründe gut zu dokumentieren. Daher sollte gegenüber der DEHSt nicht allgemein behauptet werden, dass die Corona-Pandemie eine Fristeinhaltung unmöglich gemacht habe. Vielmehr sollte dargelegt werden, welche Mitarbeiter mit der Erfüllung zum Beispiel der betreffenden Abgabepflichten befasst waren und in welchen Zeiträumen diese Mitarbeiter erkrankt waren.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

¹ https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/20200320_besar.html

² https://www.dehst.de/DE/service/corona/corona_node.html

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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