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Corona-Krise: Sozialversicherungsrecht für Grenzgänger und Entsandte

Die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) informiert auf ihrer Webseite über die Folgen der Corona-Krise für Entsendungen und Grenzgänger. Danach ergibt sich im Grundsatz keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Unterbrechung einer Entsendung oder bei vorübergehender Arbeit vom Home-Office aus:

Entsendung: Weitergeltung von A1-Bescheinigungen

Bei Unterbrechung und/oder Verschiebung des Einsatzes eines Mitarbeiters in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat gilt, dass eine Information der zuständigen Stelle durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung dann entbehrlich ist,

  • wenn die Unterbrechung voraussichtlich nicht länger als zwei Monate dauern soll (in Bezug auf einzelne Abkommensstaaten gilt aber ggf. ein längerer Zeitraum) und
  • sich das Ende des Auslandseinsatzes insgesamt nicht nach hinten verschiebt.

Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1- Bescheinigungen) bleiben in diesem Fall nach Auskunft der DVKA unverändert gültig.

Verschiebt sich das Ende der Entsendung nach hinten und beträgt der Unter-brechungszeitraum mehr als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue Entsendebescheinigung (A1- Bescheinigung) vom Arbeitgeber zu beantragen. Ist dagegen eine Fortsetzung der Entsendung nicht geplant, ist vom Arbeitgeber der Abbruch des Auslandseinsatzes anzuzeigen.

Hinweis: Dies gilt auch für Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) bzw. im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen getroffen wurde.

Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen

Für Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, ist grundsätzlich der zeitliche Anteil der Arbeit im Wohnmitgliedsstaat für die Feststellung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts maßgebend (vgl. Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004). Hier gibt die DVKA zu den Auswirkungen der Home-Office-Arbeit auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht die folgende Auskunft: Durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.

Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Für Personen, die vorübergehend – ganz oder teilweise – ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, ergeben sich KEINE Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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