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Corona-Krise: Home-Office und Dienstwagenbesteuerung

Grundsätzlich wird für die Ermittlung des zu versteuernden Wertes der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regel angewendet.  Danach werden pauschal 15 Tage pro Kalendermonat zugrunde gelegt. Dies kann im Falle der Home-Office-Tätigkeit dazu führen, dass der Zuschlag für 15 Tage/Monat zu versteuern ist, obwohl wenige oder gar keine Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers erfolgen.

Lösungsmöglichkeit: Keine erste Tätigkeitsstätte

Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne der gesetzlichen Regelung, so entfällt die Anwendung der 0,03 %-Regelung und der Arbeitnehmer hat den Zuschlag nicht zu versteuern.

Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Etwa vorhandene arbeitsvertragliche Festlegungen, die für die Zeit einer Home-Office-Tätigkeit nicht gelten sollen, sollten entsprechend geändert und angepasst werden.

Achtung: Nach den gesetzlichen Kriterien handelt es sich auch ohne vertragliche Zuordnung jedoch um eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer während des Home-Office je Arbeitswoche (mindestens) zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll.

Einzelbewertung (0,002 %-Regelung)

Sofern eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die aber nicht arbeitstäglich angefahren wird, kann grundsätzlich auch anhand von Aufzeichnungen eine Einzelbewertung nur für die tatsächlichen Arbeitstage am Sitz des Arbeitgebers mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage pro Kalenderjahr angewendet werden.

Achtung: Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer aber nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.

Hinweis: BMF, Schreiben betr. lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer v. 4. April 2018 - IV C 5 – S 2334/18/10001

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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