Corona-bedingte Aussetzung der Umsatzbesteuerung von Sachspenden
Neue Sonderregelung für Sachspenden
Angesichts der Ausnahmesituation für Einzelhändler durch die Corona-Pandemie, welche den mit einer persönlichen Beratung einhergehenden typischen Verkauf nicht mehr erlaubt, wird für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 eine Sonderregelung für Sachspenden eingeführt. Mit gleich zwei BMF-Schreiben vom 18.3.2021 (Az.: III C 2 S 7109/19/10002 :001, Dokumentennr 2021/0251308 und 2021/0251343) wird für Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, auf die Besteuerung einer Sachspende verzichtet bzw. die Bemessungsgrundlage auf null reduziert. Voraussetzung dafür ist, dass die Spende in dem o.g. Zeitraum einer steuerbegünstigten Organisation zufließt bzw. zugeflossen ist.
Ausweitung der gängigen Praxis
Mit den BMF-Schreiben wird eine gängige Praxis bei Lebensmittelsachspenden erweitert. Bei Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln mit Mindesthaltbarkeitsdatum (z.B. Drogerieartikel oder Tierfutter) ist von einer objektiven Wertlosigkeit auszugehen, wenn die Ware unmittelbar vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums steht. Folglich wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, die sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende (Wiederbeschaffungspreis) bestimmt, auf 0 € reduziert.
Corona-bedingte Billigkeitsmaßnahme
Bei Einzelhändlern mit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähiger Ware (z.B. Saisonware) versteht sich die Regelung als Billigkeitsmaßnahme in Folge der Corona-Pandemie. Für gespendete Ware, die noch einen objektiven Wert in € hätten, wird auf eine Wertabgabenbesteuerung verzichtet. Dadurch reduziert sich jedoch nicht die Bemessungsgrundlage auf 0 €. Vielmehr entsteht der Steueranspruch nach wie vor und ist zu ermitteln (und eigentlich auch anzumelden). Die Finanzbehörde erlässt sodann aus Billigkeitsgründen den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens gegeben sind.