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Bundesfinanzministerium konkretisiert steuerliche Erleichterungen

Zwei Schreiben vom 19.03.2020 konkretisieren das steuerliche Hilfspaket der Bundesregierung vom 13.03.2020 zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus „unmittelbar und nicht unerheblich“ geschädigte Unternehmen.

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Eine Stundung von Steuerzahlungen ohne strenge Prüfung der Voraussetzungen kann für bis Ende 2020 fällige Steuern bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Stundungsanträge betreffend Gewerbesteuer sind direkt an die Gemeinde zu richten.
  • Vom Finanzamt werden außerdem Anträge auf Anpassungen von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2020 ohne strenge Prüfung beschieden.
  • In den Anträgen ist die Belastung des Unternehmens durch das Coronavirus darzulegen.
  • Für Zeiträume nach 2020 sind besondere Begründungen erforderlich.
  • Stundungszinsen werden in der Regel nicht erhoben.
  • Keine Stundung ist möglich (wie gesetzlich vorgesehen) bei
    • Lohnsteuer
    • Haftungsschulden (z. B. Bauabzugssteuer)
  • Hinweis: Auch Umsatzsteuer kann gestundet werden.
  • Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.12.2020 fällige stundbare Steuern werden nicht ergriffen, wenn das Unternehmen dem Finanzamt seine unmittelbare, erhebliche Betroffenheit darlegt.
  • Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden im Nachgang die Voraussetzungen für die unmittelbare und nicht unerhebliche Belastung der Unternehmen prüfen werden.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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