Bundesfinanzministerium konkretisiert steuerliche Erleichterungen
Folgende Aspekte sind hervorzuheben:
- Eine Stundung von Steuerzahlungen ohne strenge Prüfung der Voraussetzungen kann für bis Ende 2020 fällige Steuern bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
- Stundungsanträge betreffend Gewerbesteuer sind direkt an die Gemeinde zu richten.
- Vom Finanzamt werden außerdem Anträge auf Anpassungen von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2020 ohne strenge Prüfung beschieden.
- In den Anträgen ist die Belastung des Unternehmens durch das Coronavirus darzulegen.
- Für Zeiträume nach 2020 sind besondere Begründungen erforderlich.
- Stundungszinsen werden in der Regel nicht erhoben.
- Keine Stundung ist möglich (wie gesetzlich vorgesehen) bei
- Lohnsteuer
- Haftungsschulden (z. B. Bauabzugssteuer)
- Hinweis: Auch Umsatzsteuer kann gestundet werden.
- Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.12.2020 fällige stundbare Steuern werden nicht ergriffen, wenn das Unternehmen dem Finanzamt seine unmittelbare, erhebliche Betroffenheit darlegt.
- Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden im Nachgang die Voraussetzungen für die unmittelbare und nicht unerhebliche Belastung der Unternehmen prüfen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF