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BMF-Schreiben zum "9-Euro-Ticket"

In den Monaten Juni, Juli und August 2022 können Bürgerinnen und Bürger für 9 Euro pro Monat eine Monatskarte erwerben, die deutschlandweit im Nahverkehr gültig ist. Das sogenannte „9-Euro-Ticket“ soll eine finanzielle Entlastung bei steigenden Energiepreisen bewirken und dazu beitragen neue Nutzer für den ÖPNV zu gewinnen. 

Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Erlass die Auswirkungen des 9-Euro-Tickets auf die Lohnsteuer geregelt. Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn für ein Ticket für öffentliche Verkehrsmittel gewährt, bleiben nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Im Falle des 9-Euro-Tickets bedeutet das also, dass grundsätzlich 9 Euro des Zuschusses pro Monat steuerfrei bleiben.

Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers in den Monaten Juni, Juli und August 2022 die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers übersteigen, soweit die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Insofern wird also 2022 eine Jahresbetrachtung angestellt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2022, die die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigen, sind als Arbeitslohn zu versteuern.

Wie bisher mindern die nach § 3 Nr. 15 EstG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Als Arbeitgeber ist zu beachten, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für den Arbeitnehmer zu bescheinigen sind.

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