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Bilanzielle Abbildung von Baumaßnahmen

Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mieten die von ihnen genutzten Immobilien vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW), dem Eigentümer fast aller Liegenschaften des Landes. Folglich werden die auf Grundstücken des BLB NRW errichteten Gebäude grundsätzlich von dem BLB NRW selbst bilanziert, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Hochschule wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Baukostenzuschüsse und Mittel aus dem Hochschulbau-Konsolidierungsprogramm

Werden neue Gebäude errichtet oder an bestehenden Gebäuden Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, sind die Hochschulen oftmals vertraglich verpflichtet, einen Teil der Kosten zu übernehmen und als sog. Baukostenzuschuss an den BLB NRW zu zahlen. Eine Aktivierung als Herstellungskosten scheidet aufgrund der Bilanzierung des Gebäudes beim BLB NRW aus. Dennoch ist der Zuschuss bilanziell abzubilden. Gemäß der neuen Bewertungsrichtlinie für Hochschulrechnungslegung des Landes Nordrhein-Westfalen sind Baukostenzuschüsse und ähnliche Zahlungen, wie die Eigenanteile der Hochschulen bei Finanzierungen mit Mitteln aus dem Hochschulbau-Konsolidierungsprogramm (HKoP), als aktive Rechnungsabgrenzungsposten in der Hochschulbilanz auszuweisen, da diese Zahlungen wirtschaftlich betrachtet Mietvorauszahlungen darstellen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist sodann über die (geschätzte) Restmietzeit aufwandswirksam aufzulösen.

Sonderrücklage für Mittel aus dem Hochschulbau-Konsolidierungsprogramm

Ist die Zahlung des Eigenanteils an den BLB NRW noch nicht erfolgt, die mit den Mitteln aus dem HKoP zu finanzierende Baumaßnahme aber bereits geplant, besteht nach der neuen Bewertungsrichtlinie die Möglichkeit des Ausweises einer zweckgebundenen Sonderrücklage innerhalb des Eigenkapitals der Hochschule (Wahlrecht). Durch den Ausweis der Sonderrücklage wird die Zweckbindung (eines Teils) der in der Hochschulbilanz aufgeführten liquiden Mittel zum Ausdruck gebracht. Die Einstellung in die Sonderrücklage setzt allerdings voraus, dass es sich um im Wirtschaftsjahr oder in früheren Wirtschaftsjahren erwirtschaftete Jahresüberschüsse handelt. Die Bilanz wird bei Ausübung des Wahlrechts folglich unter Berücksichtigung der (teilweisen oder vollständigen) Ergebnisverwendung aufgestellt.

Mietereinbauten

Baumaßnahmen der Hochschulen an den Gebäuden des BLB NRW können zu Mietereinbauten bzw. Mieterumbauten führen, die von der Hochschule zu aktivieren sind. Mietereinbauten liegen nur vor, wenn

  • die Einbauten selbstständige Vermögensgegenstände (VG) darstellen (kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude),
  • die Einbauten unmittelbar den besonderen lehr- oder forschungsbetrieblichen Zwecken der Hochschulen dienen,
  • die Nutzung im Rahmen des Lehr- und Forschungsbetriebs durch den Mieter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt und
  • die Baumaßnahme keinen Erhaltungsaufwand darstellt.

Mietereinbauten werden unterteilt in Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen sowie sonstige Mieterein- und -umbauten. Scheinbestandteile sind Einbauten, die zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden und daher nicht Bestandteil des Grundstücks sind. Als Betriebsvorrichtungen gelten Vorrichtungen aller Art, die der primären Aufgabenerfüllung der Hochschule und nicht einzig der Nutzung des Gebäudes dienen. Unter die sonstigen Mieterein- und -umbauten fallen sämtliche Mietereinbauten, die weder Scheinbestandteil noch Betriebsvorrichtung sind. Diese sind zu aktivieren, wenn die Hochschule wirtschaftlicher Eigentümer der von ihr geschaffenen Ein- oder Umbauten ist. Die Hochschule ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn der Herausgabeanspruch des Vermieters keine wirtschaftliche Bedeutung hat, weil

  • die Einbauten während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden oder
  • der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die Erstattung mind. des Verkehrswertes der Einbauten verlangen kann.
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