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Besteuerung grenzüberschreitender Warenverkäufe und Dienstleistungen über Online-Plattformen

In den vergangenen Jahren haben grenzüberschreitende Warenverkäufe und Dienstleistungen über Online-Plattformen immer mehr an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Bereich des Geschäfts mit Privatkunden (B2C). In vielen Fällen sind die Umsätze dort zu versteuern, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Aus Sicht der Finanzverwaltungen in den Wohnsitzstaaten besteht ein Interesse daran, die oftmals im Ausland ansässigen leistenden Unternehmer zu identifizieren und die auf die Umsätze entfallende Umsatzsteuer zu erheben. In bestimmten Fällen soll die korrekte Versteuerung dadurch sichergestellt werden, dass eine Leistungskette zwischen dem Verkäufer, dem Plattformbetreiber und dem Endkunden fingiert wird, so wie bei einem Kommissionsgeschäft. Während entsprechende Regelungen betreffend elektronisch erbrachter Dienstleistungen bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, werden die Regelungen zum „Fernverkauf“ erst ab dem 1. Juli 2021 eingreifen. Hiermit soll eine Besteuerung von grenzüberschreitenden Warenlieferungen an Nichtunternehmer (in erster Linie also private Endverbraucher) sichergestellt werden, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, bspw. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt werden.

Die Vorschrift erfasst zwei Fallgruppen:

  1.  Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150.

    Diese Regelung zielt insbesondere auf das Massengeschäft mit Waren aus Drittländern (Elektronikartikel etc.) ab. Im Zusammenhang mit der Neuregelung wird auch die bisherige Freigrenze von EUR 22 abgeschafft, unterhalb derer die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben wird. Mit dem Betrag von EUR 150 orientiert sich der Richtliniengeber am geltenden Schwellenwert für die Erhebung von Zoll.
     
  2. Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person.

    Hierbei geht es um Fälle, in denen sich die Ware bereits im Gebiet der EU befindet und der Marktplatzhändler außerhalb der EU ansässig ist.

Die Rechtsfolge besteht in beiden Fallgruppen jeweils darin, dass die Marktplatzbetreiber so behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten (fiktives Kommissionsgeschäft). Aus Sicht der Finanzverwaltung im Wohnsitzstaat des Endkunden ist die zweite Lieferung in der Kette (Marktplatzbetreiber an Endkunden) im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten treffen den Marktplatzbetreiber. Die Lieferung des Marktplatzhändlers (fiktiver Kommittent) an den Marktplatzbetreiber (fiktiver Kommissionär) ist im Warenabgangsland zu versteuern, so dass diese für die Finanzverwaltung im Wohnsitzstaat des Endkunden nicht von Interesse ist. Der Marktplatzbetreiber hat keine Möglichkeit, die vorgenannten Rechtsfolgen zu vermeiden.

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