Berufliche Auswärtstätigkeiten: Keine Pauschalen statt Ticketkosten
In einem Urteil des BFH vom 11.2.2021 (Az.: VI R 50/18) wurde entschieden, dass Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze – für die Benutzung von Kfz dürfen 0,30 € je Km und bei Benutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen wie z.B. Mofa oder Motorrad 0,20 € je Km abgerechnet werden – nicht ansetzen dürfen, wenn sie für ihre beruflichen Auswärtstätigkeiten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Eisenbahnen, Flugzeuge, Fähren, Busse, U-/S-Bahnen oder Straßenbahnen nutzen. Der Kläger wollte anstelle der von seinem Arbeitgeber erhaltenen Fahrtkostenerstattungen für die niedrigeren tatsächlichen Ticketkosten seine Reisen mit 0,20 € pro zurückgelegtem Km berücksichtigt wissen, wodurch sich ein Überhang von 2.895 € ergab. Der BFH verweigerte jedoch den Werbungskostenabzug und stellte klar, dass in solchen Fällen nur die tatsächlich entstandenen Ticketkosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.