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Beantragung der Bestandsanlagenförderung nach dem KWKG 2016

​Auf den letzten Metern des alten Jahres ist die lang ersehnte Novelle des KWKG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Recht sieht erstmals auch eine Förderung für bestehende Anlagen vor. Viele Bestandsanlagenbetreiber fragen sich nun, was zu tun ist, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

Zur Erinnerung: Einen neuen Fördertatbestand enthält die Novelle für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW, deren Förderung ausgelaufen ist. Diese nachträgliche Weiterförderung wird jedoch nur gewährt, wenn die KWK-Anlage der allgemeinen Stromversorgung dient, hocheffizient ist, gasförmigen Brennstoff einsetzt und keine weitere Förderung nach dem EEG oder KWKG erhält. Diese Förderung ist beschränkt auf den Zeitraum von Anfang 2016 bis Ende 2019 und wird maximal für 16.000 Vollbenutzungsstunden gewährt.

Um die Bestandsanlagenförderung zu erhalten, ist eine (erneute) Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Da Bestandsanlagen bei der ursprünglichen Inbetriebnahme bereits eine BAFA-Zulassung erhalten haben, kann es bei der Zulassung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 nach unserem Verständnis nur noch um den Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bestandsanlage gehen. Für Anträge sind grundsätzliche die auf der Webseite des BAFA bereitgestellten Antragsformulare zu nutzen, diese sind jedoch aktuell noch nicht auf das KWKG 2016 umgestellt. Die neuen Formulare sind nach Aussage des BAFA frühestens ab der 3. KW 2016 auf der Internetseite des BAFA verfügbar.

Da die neuen Regelungen aber noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission stehen, kann das BAFA zwar Anträge entgegennehmen, darf jedoch bis zur Bekanntgabe der EU-Genehmigung noch keine Zulassungsbescheide nach den Regelungen des KWKG 2016 erteilen. Insoweit heißt es für Anlagenbetreiber: „erst einmal abwarten“.

Der grundsätzliche Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags besteht indes rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 (§ 13 Abs. 2 KWKG 2016). Soweit der Zulassungsantrag bis Jahresende 2016 gestellt wird, bleibt nach unserem Verständnis wegen der analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 KWK 2016 der Zahlungsanspruch ab dem 1. Januar 2016 erhalten. D.h. der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem (späteren) Datum des Zulassungsbescheids ist für die Bestandsanlagenförderung nicht „verloren“.

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