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Auswirkungen des Corona-Virus auf Angabepflichten im Anhang

Unternehmen die sich derzeit noch in der Aufstellungsphase ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und ggf. ihres Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2019 befinden, stehen vor der praktischen Frage, ob und falls ja in welchem Umfang Auswirkungen aus der Corona-Krise als wertbegründendes Ereignis im Anhang im Rahmen der Nachtragsberichterstattung anzugeben sind. Bei der Entscheidung, ob die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in der Nachtragsberichterstattung des Anhangs anzugeben sind, sollten sich die Bilanzierenden insbesondere folgende Fragen stellen:

1. Ist mein Unternehmen in einer Branche tätig, die unmittelbar negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit ausgesetzt ist? Sind diese vielleicht schon im Zeitraum ab Februar 2020 eingetreten in Form von Auftragsrückgängen, Lieferschwierigkeiten von Zulieferern, Produktionsstillständen aufgrund von Personalmangel oder profitiert mein Unternehmen sogar von der Krise durch zusätzliche Umsätze?

Daneben sind Branchen denkbar die nur mittelbar vor der Corona-Krise betroffen sind, wie etwa Vermietungsgesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften. Auch können sich negative Folgen etwa aus Insolvenzen gewerblicher Mieter oder Kursrückgängen bei Wertpapieranlagen ergeben, die mit Zeitverzug auf den Jahresabschluss durchschlagen werden.

2. Wie wahrscheinlich ist es, dass die Corona-Krise einen wesentlichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft in den Folgejahren hat? Der Fokus der Betrachtung sollte hier auf die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesetzt werden.

Kommt das Unternehmen zur Erkenntnis, dass die Wahrscheinlichkeit für negative finanzielle Auswirkungen bedeutend ist, sollte das Unternehmen in einem weiteren Schritt beurteilen, ob die Auswirkungen der Corona-Krise sich als bestandsgefährdendes Risiko für das Unternehmen entwickeln können.

Kriterien hierfür könnten z. B. temporäre Produktionseinstellungen, deutliche Nachfragerückgänge auf Exportmärkten, Stornierungen von Bestellungen, behördliche Auflagen zur Schließung des Betriebes oder ein Anstieg von Forderungsausfällen sein.

Kommt die Unternehmensleitung zum Ergebnis, dass die Corona-Krise einen wesentlichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft hat, sollten die krisenbedingten Auswirkungen im Kapitel Nachtragsberichterstattung des Anhangs dargestellt werden. Der Umfang der Berichterstattung richtet sich dabei nach dem Kenntnisstand der Unternehmensleitung zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Stellt man auf den  Kenntnisstand vom 20. März 2020 ab, werden die derzeit möglichen Aussagen vermutlich sehr vage bleiben müssen. Verzögert sich die Aufstellung des Abschlusses, werden wahrscheinlich deutlich bessere Informationen zum Beispiel aus weiteren Monats- oder Quartalsabschlüssen und Erkenntnisse aus dem weiteren Krisenverlauf vorliegen. Dies führt dazu, dass der Informationsanspruch des Abschlussadressaten wächst und dieser detailliertere Informationen erwartet.

Sollte die kritische Reflektion der Auswirkungen der Corona-Krise dazu führen, dass Zweifel an der Unternehmensfortführung bestehen, sollten in einem weiteren Schritt die Planungsrechnungen (mindestens) für die Jahre 2020 und 2021 angepasst werden, um beurteilen zu können, ob weiterhin von einer Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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