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Auswirkungen der geplanten Änderungen des § 233a Abgabenordnung (AO) auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Am 23.02.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Zweites AO-EGAO-Änderungsgesetz – 2. AOÄndG) auf seiner Website veröffentlicht. Der Entwurf sieht in Bezug auf die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO vor, den zugrundeliegenden Zinssatz rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 von zurzeit 0,5% pro Monat (§238 AO) auf 0,15% pro Monat zu senken. Zudem soll alle drei Jahre eine Angemessenheitsprüfung stattfinden.

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind Rückstellungen für Steuerzahlungen und, sofern die Steuerzahlung bereits dem Zinslauf unterliegt, für die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen zu bilden. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 zur Unvereinbarkeit der Verzinsung mit dem Grundgesetz, ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine bestmögliche Schätzung der Höhe des Zinssatzes und damit der Rückstellung durch den Bilanzierenden vorzunehmen. Der aktuelle Referentenentwurf kann, sofern die Aufstellung eines Jahresabschlusses noch nicht abgeschlossen ist, zur bestmöglichen Schätzung der Rückstellung herangezogen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich im weiteren Verlauf noch Änderungen an der Höhe des Zinssatzes ergeben.

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