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Außerplanmäßige Abschreibungen von kommunalen Gebäuden in NRW

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem. § 36 Abs. 1 KomHVO NRW1 jährlich abzuschreiben. Durch planmäßige Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände verteilt und so eine möglichst periodengerechte Erfassung der Aufwendungen in der Ergebnisrechnung erreicht. Wenn ein Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens, unabhängig davon, ob er abnutzbar ist oder nicht, jedoch einen unerwarteten Wertverlust erleidet, kommt es zu einer außerplanmäßigen Abschreibung gem. § 36 Abs. 6 KomHVO, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Finanzanlagen können auch bei nur vorübergehender Wertminderung abgeschrieben werden. Die Vorschriften der KomHVO sind diesbezüglich identisch zu den Regelungen in § 253 Abs. 3 HGB2.

Immer wieder hört man von schadstoffbelasteten kommunalen Gebäuden, beispielsweise Schulen, die umfangreich saniert oder sogar abgerissen werden sollen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. Dies kommt insbesondere auf den Umfang der Schadstoffbelastung, den aktuellen Restbuchwert und den geplanten Zeitpunkt der Sanierung an. Muss eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen, ist zu prüfen, ob im Gegenzug ein Sonderposten außerplanmäßig aufzulösen ist oder Instandhaltungsrückstellungen vorhanden sind, die aufzulösen sind, weil der Grund für die Rückstellungen entfallen ist.

Ist nicht nur eine Sanierung, sondern der vollständige Abriss des betroffenen Gebäudes geplant, ist zudem die Restnutzungsdauer neu zu schätzen und ein ggf. vorhandener Restwert über die verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Besteht für den Abriss eine Außenverpflichtung, z. B. durch eine behördliche Anordnung, sind die geschätzten Abrisskosten als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 37 Abs. 5 KomHVO zu passivieren.

Zu beachten ist, dass Beschlussfassungen zum Abriss oder zur Sanierung grds. wertbegründenden Charakter haben, insofern ist in jedem Fall zu prüfen, welche bilanziellen Konsequenzen schon in einem abgelaufenen Haushaltsjahr und welche erst in einem späteren Haushaltsjahr gezogen werden können.

 

1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

2 Handelsgesetzbuch

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