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Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Vorbereitung

Neben Anwendungsfragen zur steuerlichen Behandlung von Breitband- und Telekommunikationstätigkeiten sehen sich Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze (z.B. Stadtwerke) seit dem Jahr 2016 auch bestimmten Ansprüchen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze (TK-Netzbetreiber) ausgesetzt. Problemrelevante Schlagworte sind der Überbau von Glasfaser durch Glasfaser und das Bestehen von Mitverlegungsrechten gegenüber Stadtwerken.

Gesetzliche Lücke im DigiNetzG …

Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG), welches im Jahr 2016 in Kraft trat, will eigentlich Synergien schaffen. So sollen Gräben zur Verlegung z.B. von Stromleitungen (soweit die betreffenden Arbeiten öffentlich gefördert sind) direkt zur Mitverlegung von Breitbandleitungen genutzt werden können. Eine Lücke im Gesetz führt aber dazu, dass TK-Netzbetreiber auch dann Glasfaser mit in den Graben legen können, wenn die erste zu verlegende Leitung bereits eine Glasfaserleitung ist (Überbau von Glasfaser durch Glasfaser).

… soll geschlossen werden

Diese Problematik hat nun auch der Gesetzgeber erkannt. Die 5. Änderung des Telekommunikationsgesetzes soll eine derartige parallele Verlegung verhindern. Der Gesetzgeber möchte nicht, dass das Recht zur Mitverlegung zu einem Investitionshindernis wird und z.B. Kommunen vom Ausbau von Glasfaser-Netzen abschreckt. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll der Überbau von Glasfaser durch Glasfaser unter bestimmten Umständen unzulässig sein. Die betreffende Gesetzesänderung wird demnächst in Kraft treten.

Öffentliche Beteiligung = öffentlich gefördert?

Von großer Bedeutung ist dabei die Frage, ob eine öffentliche Förderung (als Voraussetzung für den Mitverlegungsanspruch des TK-Netzbetreibers) schon dann gegeben ist, wenn die öffentliche Hand an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist (z.B. Stadtwerk in kommunaler Hand). Die Bundesnetzagentur hat sich in früheren Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass dies der Fall ist. Der Bundesrat hat eine Klarstellung gefordert, dass dem nicht so ist. Diese Klarstellung hat aber leider nicht den Weg ins Gesetz gefunden.

Ausblick: So wird die kommende Gesetzesfassung wohl dazu führen, dass z.B. Stadtwerke in kommunaler Hand bei Leitungsverlegungen, die der Ausführung eines öffentlichen Zwecks dienen, grundsätzlich die Mitverlegung von TK-Leitungen durch einen TK-Netzbetreiber dulden müssen. Ob dann einer der vom Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Verweigerungsgründe greift, muss im Einzelfall geprüft werden.

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