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Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer

Nach bisheriger Rechtslage war ausländische Quellensteuer nur auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht jedoch die Gewerbesteuer anrechenbar. Dabei gingen oftmals anrechenbare Steuern verloren. In einem aktuellen Urteil ist dies nun gerichtlich korrigiert worden – entgegen dem Wortlaut der deutschen Steuergesetze.

Hintergrund zu Anrechnungsüberhängen

Insbesondere nach Senkung des Körperschaftsteuersatzes durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 auf 15% kam es in der Vergangenheit in vielen Fällen zu sog. Anrechnungsüberhängen. Für diese Anrechnungsüberhänge verantwortlich war vor allen Dingen, dass Quellensteuern im Ausland regelmäßig auf die Bruttoeinkünfte, also vor Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen, berechnet werden, während das inländische Anrechnungsvolumen auf der Grundlage von Nettowerten zu ermitteln ist. Weitere Ursache für Anrechnungsüberhänge ist das für das Jahr 2014 abgeschaffte sog. körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg. Hiernach unterliegen Streubesitzdividenden grundsätzlich der vollständigen Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer im Inland. Dahingegen hält die Finanzverwaltung lediglich eine Anrechnung für körperschaftsteuerliche Zwecke für  möglich.

FG lässt Anrechnung entgegen Gesetzeswortlaut zu

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht Hessen (FG) bezüglich des DBA Deutschland / Kanada zu entscheiden, mit der Besonderheit, dass die deutsche Gesellschaft für körperschaftsteuerliche Zwecke ein negatives Ergebnis erwirtschaftete, für gewerbesteuerliche Zwecke jedoch einen positiven Gewerbeertrag erzielte. Unter Anwendung des einschlägigen DBA entschied das FG mit Urteil vom 26.8.2020 (Az.: 8 K 1860/16), dass eine Anrechnung auch für gewerbesteuerliche Zwecke möglich sein muss. Entscheidend in der Urteilsbegründung ist neben dem o.g. Spezialsachverhalt, dass das FG festgestellt hat, dass es sich bei den ausländischen Quellensteuern und der Gewerbesteuer um gleichartige Steuern vom Einkommen i.S. des Art. 2 DBA-Kanada handelt. Diese Feststellung hat eine weitreichende Bedeutung, da die Definition regelmäßig bei der Anrechnung auf eine Steuer vom Einkommen und Ertrag abstellt.

Grundsätzlich sieht der nationale Gesetzestext für die Gewerbesteuer keine Möglichkeit der Anrechnung vor, wie dies beispielsweise im Einkommensteuer- und im  Körperschaftsteuerrecht verankert ist. Nichtsdestotrotz wurde im vorliegenden Fall auf die Anwendung des DBA als übergeordnetes Recht abgestellt und unabhängig davon, dass nach deutschem nationalen Recht keine Anrechnung vorgesehen ist, eine Anrechnung vorgenommen. Zudem kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Anrechnung der Quellensteuer auf die inländische Gewerbesteuer auf Ebene des Gewerbesteuermessbescheids zu erfolgen hat.

Ausblick

Inwieweit die Rechtsauffassung des FG, dass die Quellensteuer – soweit dies vom DBA abgedeckt ist – auf die Gewerbesteuer Anrechnung findet, Bestand haben wird, bleibt der nächsthöheren Instanz vorbehalten, denn das FG-Urteil ist bereits beim BFH anhängig. 

Empfehlung: In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich, einen Einspruch gegen einen mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbaren Steuerbescheid einzulegen.

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