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Aktualisierter Deutscher Corporate Governance Kodex tritt in Kraft

Die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ist am 27. Juni 2022 mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Der DCGK enthält überarbeitete Grundsätze und erweiterte Empfehlungen für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Die Aktualisierungen tragen schwerpunktmäßig der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung, enthalten aber auch Aspekte der jüngsten Änderungen aus dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) sowie aus dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG).

So empfiehlt der überarbeitete DCGK die Verankerung von Nachhaltigkeit in der Geschäftsstrategie. Im Rahmen der nachhaltigen Unternehmensführung soll der Vorstand Risiken und Chancen, die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbunden sind, sowie ökologische und soziale Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten systematisch identifizieren und bewerten. Ökologische und soziale Ziele sollen bei der Entwicklung und Anpassung der Unternehmensstrategie mitberücksichtigt werden. Für den Aufsichtsrat erweitern sich die Überwachungsaufgaben somit um Nachhaltigkeitsfragen.

Der Grundsatz und die Empfehlungen zur paritätischen und diversen Besetzung des Vorstands, die mit den Sozialfaktoren im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einhergehen, wurden aufgrund des FüPoG II im DCGK angepasst.

Im Zusammenhang mit den Anpassungen an das FISG wird die Einrichtung eines wirksamen Internen Kontroll- und Risikomanagementsystems inklusive eines Compliance-Management-Systems empfohlen. Darüber hinaus sollen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des Internen Kontroll- und Risikomanagementsystems umfassend erläutert werden und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme dargelegt werden. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mitglieder im Prüfungsausschuss soll mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen.

Die oben genannten Aktualisierungen sind ab der nächsten jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung zu berücksichtigen; Abweichungen zu den Empfehlungen müssen gemäß dem Comply-or-Explain-Prinzip angegeben werden.

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