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Änderungen zur Nutzung von Verlusten in den USA als Reaktion auf die Corona-Pandemie

Dies ist ein Gastbeitrag von Ralf Rüdenburg, Partner und Head of German Desk bei PKF O'Connor Davies, LLP in New York.

Mit dem am 27. März 2020 in Kraft getretenen Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security Act (CARES Act) wurden auch die Regelungen zur Nutzung von Verlusten auf Bundesebene angepasst. Die durch die Steuerreform 2018 (Tax Cuts and Jobs Act/TCJA) geänderten Regelungen wurden modifiziert, um Steuerzahlern die Möglichkeit für eine flexible Nutzung vorhandener oder in 2020 entstehender Verluste zu verschaffen.

Dieser Beitrag behandelt nicht die Regelungen zur Nutzung von Verlusten auf Bundesstaatenebene, da jeder Bundesstaat hierzu seine eigenen Regeln hat.

Die folgende Übersicht enhält eine kurze Darstellung der vor Inkrafttreten des TCJA geltenden Regelungen sowie die wesentlichen Änderungen aufgrund des TCJA sowie des CARES Act.

Regelungen zur Nutzung von Verlusten vor Inkrafttreten des TCJA in 2018 • Verluste eines Veranlagungszeitraums konnten auf die folgenden 20 Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

• Ein Verlustrücktrag war für die zwei dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeiträume möglich.
Änderungen durch den TCJA • Die Änderungen bezogen sich auf Verluste in Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

• Der Verlustrücktrag für Verluste in nach dem 31. Dezember 2017 endenden Veranlagungszeitäumen wurde abgeschafft. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebe und Versicherungsunternehmen.

• Die Begrenzung des Verlustvortrags für Verluste in nach dem 31. Dezember 2017 endenden Veranlagungszeiträumen wurde abgeschafft.

• Verluste, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Veranlagungszeiträumen entstanden sind, können lediglich in Höhe von 80% des zu versteuernden Einkommens geltend gemacht werden.
Änderungen durch den CARES Act • Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2021 beginnen, können auf die fünf dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.

Beispiel: Entspricht der Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr, können Verluste in 2020 auf die Jahre 2015 bis 2019 zurückgetragen werden.

Die Änderung hat unter anderem zur Folge, dass Verluste von Kapitalgesellschaften in Steuerjahren mit einem Bundessteuersatz von 21% in Steuerjahre zurückgetragen werden können, in denen der Steuersatz noch 35% betragen hat.

Steuerzahler können zudem bei der Durchführung des Verlustrücktrags bestimmte Veranlagungszeiträume auslassen.

• Die Begrenzung der Nutzung von Verlusten auf 80% des zu versteuernden Einkommens wird für vor dem 1. Januar 2021 beginnende Veranlagungszeiträume aufgehoben. Die vorübergehende Aufhebung der Begrenzung gilt für Verlustvorträge und für Verlustrückträge.

Unternehmen sollten zeitnah die steuerliche Situation überprüfen, da die Abgabe von Erklärungen zur Änderung bei der Nutzung von Verlusten an Fristen gebunden ist. Anträge auf Steuerrückerstattung werden auf einer „First come-First serve“ Basis bearbeitet, so dass dies ein weiterer Grund ist, die Überprüfung der steuerlichen Situation unverzüglich vorzunehmen.

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