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Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 9. Dezember 2022 ist das NKF-COVID-Isolierungsgesetz in „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVD-19-Ukraine-Isoliderungsgesetz - NKF-CUIG) umbenannt und um Bestimmungen zu den Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine erweitert worden.

Aufstellungen der Haushaltssatzungen

Nach § 4 Abs. 3 des NKF-CUIG sind bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr die infolge des Kriegs gegen die Ukraine auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastungen durch Mehraufwendungen oder Mindererträge zu prognostizieren. Für diese Prognose ist eine Gegenüberstellung des erstellten Ergebnisplans mit einer Neuberechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

Jahresabschlüsse 2020 bis 2023

Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 ist - zusätzlich zu den Haushaltsbelastungen durch die COVID-19-Pandemie - jeweils die Summe der Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen aus dem Krieg gegen die Ukraine zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 NKF-CUIG).

Nach § 5 Abs. 5 NKF-CUIG ist die Summe der ermittelten Haushaltsbelastungen im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen und als Bilanzierungshilfe nach § 6 NKF-CUIG zu aktivieren. Hierzu sind Erläuterungen in den Anhang aufzunehmen.

Weiterhin ist im Anhang zum Jahresabschluss die Summe der auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Die Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung sind dabei in den auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Anteil, der höchstens dem Wert der Bilanzierungshilfe entsprechen darf, und dem verbleibenden Anteil aufzuteilen. Der auf die COVD-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallende Teil darf über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der Bilanzierungshilfe, zurückgeführt werden (§ 5 Abs. 6 NKF-CUIG).

Die Bilanzierungshilfe nach § 6 NKF-CUIG kann nunmehr beginnend im Haushaltsjahr 2026 (bisher 2025) linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abgeschrieben werden. Für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 (bisher 2025) steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Teilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral zu verrechnen.

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