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Änderung der Verwendung der DFG-Programmpauschale voraussichtlich ab 01.01.2023

Leitlinie als Voraussetzung für den Erhalt der 22 % Programmpauschalen – Frist 31.12.2022

Die DFG1 wird voraussichtlich zum 01.01.2023 neue Verwendungsrichtlinien in Kraft setzen. Die Anpassung betrifft alle Programme, bei denen die DFG-Programmpauschale bewilligt wird.

Die neuen Verwendungsrichtlinien sind eine Reaktion auf die Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofes aus 2021 und sollen einen transparenten und überprüfbaren Einsatz der Programmpauschalen in den Einrichtungen sicherstellen.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Bezug der Programmpauschale an das Vorhandensein einer Leitlinie zur Verwendung gebunden.

Die Leitlinie muss dabei Mindestvorgaben erfüllen und folgende Punkte regeln:

  • Vereinnahmung der Programmpauschalen im Grundhaushalt und
  • welche Ausgabentitel/Kostenarten und Organisationseinheiten/Kostenstellen entlastet werden.

Zudem müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die im allgemeinen Haushalt vereinnahmten Mittel unterliegen, enthalten sein und eine Festlegung erfolgen, dass die Umsetzung der Leitlinie durch eine Interne Revision oder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft wird.

Das Vorhandensein einer internen Leitlinie entsprechend der o. g. Punkt muss der DFG unter PP_Meldung_Leitlinie@remove-this.dfg.de bis zum 31. Dezember 2022 gemeldet werden. Eine Übermittlung der Leitlinie ist in diesem Schritt nicht erforderlich.

Auf der Website der DFG ist der Text der Verwendungsrichtlinien und eine Musterleitlinie zu finden.

1 Deutsche Forschungsgemeinschaft

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