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Änderung bei der Ermittlung der Abzinsungssätze für Pensionsrückstellungen geplant

​Neben Gehaltssteigerungen, Fluktuationsraten und weiteren Parametern hängt die Bewertung von Pensionsrückstellungen insbesondere von dem Abzinsungszinssatz ab. Dieser ermittelt sich als Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Das derzeit niedrige Zinsumfeld führt zu einer Verringerung des der Abzinsung zugrundeliegenden Durchschnittszinssatzes. Dies resultiert in einem höheren Barwert der Pensionsverpflichtungen und belastet somit das Jahresergebnis und das Eigenkapital der bilanzierenden Unternehmen.

Als Lösung dieser zinsbedingten Belastung der Unternehmen wurde am 27. Januar 2016 vom Bundeskabinett ein Vorschlag zur Änderung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gemacht. Gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB-E soll für Pensionsrückstellungen (nicht für andere Rückstellungen) ein Abzinsungszinssatz verwendet werden, der sich als Durchschnittszinssatz der letzten zehn Jahre ermittelt. Dies würde dazu führen, dass der Barwert der Pensionsrückstellungen im Vergleich mit dem Durchschnittszinssatz von sieben Jahren niedriger sein würde. Somit würden die gewünschten (im Einzelfall deutlichen) Entlastungen erreicht.

Der Unterschiedsbetrag, welcher aufgrund der Entlastung bei Zugrundelegung eines zehnjährigen Betrachtungszeitraums im Vergleich zum siebenjährigen Betrachtungszeitraum entsteht, soll gemäß § 253 Abs. 6 HGB-E jährlich ermittelt und im Anhang oder unter der Bilanz angegeben werden. Zudem sieht der Formulierungsvorschlag in § 253 Abs. 6 S. 2 HGB-E eine Ausschüttungssperre für diesen Unterschiedsbetrag vor.

Die geplanten Änderungen der Bewertungsregelungen sollen erstmalig auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2015 enden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB-E). Den Unternehmen soll in Art. 75 Abs. 7 EGHGB-E jedoch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2016 enden, ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung ermöglicht werden. Somit könnten Unternehmen schon im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) von den geplanten Entlastungen profitieren. Mit dieser Entlastung einhergehend müssten jedoch auch die Angabe des Unterschiedsbetrags und die Ausschüttungssperre berücksichtigt werden. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl den Jahres- als auch den Konzernabschluss.

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