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300 Euro Energiepreispauschale – Was als Arbeitgeber beachtet werden sollte!

Um die aktuelle Energiepreisentwicklung abzumildern, hat der Gesetzgeber für den Veranlagungszeitraum 2022 einmalig eine sogenannte Energiepreispauschale (= EPP) in Höhe von 300,00 EUR verabschiedet. Hierdurch sollen die Bürger, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen, entlastet werden. 

Grundsätzliches

Die EPP ist in der Regel einkommensteuerpflichtig, sodass die Nettoentlastung vom persönlichen Steuersatz abhängt. Eine Ausnahme hiervon bildet die Auszahlung an Minijobber, die nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und bei denen der Minijob das erste Dienstverhältnis darstellt. Bei dieser Fallgruppe muss auf die EPP keine zwei prozentige Pauschalsteuer gezahlt werden.

Bei der EPP handelt es sich nicht um Arbeitslohn und auch nicht um Arbeitsentgelt, sodass hierauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Die EPP wird nicht je Haushalt, sondern je Person gezahlt. 

Wann erhält ein Bürger die EPP? 

Der Bürger muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, d. h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht kein Anspruch auf die EPP.  

Der Bürger muss Gewinneinkünfte erzielen oder eine aktiv erwerbstätige Person sein, d. h. es müssen Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vorliegen). Die Anspruchsvoraussetzungen müssen mindestens an einem Tag im Laufe des Jahres 2022 erfüllt sein! 

Wann muss der Arbeitgeber die EPP über die Lohnabrechnung auszahlen?

Wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber am 01.09.2022  

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beschäftigt ist, 
  • der Wohnsitz oder dauerhafter Aufenthalt zu diesem Stichtag in Deutschland ist, 
  • mit der Steuerklasse 1 - 5 veranlagt wird oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht („Minijobber“) und der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (eine Musterformulierung finden Sie nachfolgend) und 
  • der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Lohnsteueranmeldung abzugeben. 

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen am 01.09.2022 - wie etwa Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld - hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Vor Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer, die Elterngeld beziehen, sollte sich der Arbeitgeber den Elterngeldbescheid vorlegen lassen.  

Allerdings erfolgt ohne Verpflichtung zur Abgabe einer LSt-Anmeldung keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. 

Wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht, die Tätigkeit aber im Ausland ausgeübt wird, ist der ausländische Arbeitgeber nicht zur Auszahlung der EPP verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, wem das Besteuerungsrecht aus den ausländischen Einkünften zusteht. 

Beachte I: Das Dienstverhältnis muss ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden (Vorliegen eines Arbeitsvertrags). 

Beachte II: Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muss der Arbeitgeber die EPP auszahlen; es besteht kein Auszahlungswahlrecht! 

Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. 

Wann hat die Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen? 

Die Auszahlung sollte vom Arbeitgeber im September 2022 vorgenommen werden. Ist dies aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 möglich, kann die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 (spätestens aber bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer) vorgenommen werden. 

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer hingegen im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die LohnsteuerAnmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. 

Wie erhält der Arbeitgeber die EPP vom Staat zurück? 

Die Arbeitgeber können die EPP mit der LSt-Anmeldung verrechnen, d. h. sie können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen: 

  • bei einer Auszahlung im September und einer monatlichen LSt-Anmeldung hat dies bis zum 12.09.2022 zu erfolgen 
  • bei einer Auszahlung im September oder Oktober und einer vierteljährlichen LSt-Anmeldung bis zum 10.10.2022 und 
  • bei einer Auszahlung im September und einer jährlichen LSt-Anmeldung bis zum 10. Januar 2023. 

Musterformulierung erstes Dienstverhältnis: 

Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Ort, Datum 
Unterschrift 

Beraterhinweis: Da der Arbeitgeber für fehlerhafte Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung haftet, sollte hier vorab eine sorgfältige Prüfung vorgenommen werden. 

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