Blogbeitrag
13.02.2025

Im ersten von drei Blogbeiträgen rund um Verrechnungspreise nach dem Amount B für Vertriebseinheiten haben wir über das Grundprinzip berichtet. Der Beitrag ist hier zu lesen.

In diesem Beitrag geht es um den Anwendungsbereich und die Bestimmung des Amount B.

Die Anwendung des Amount B-Konzepts beschränkt sich

  • auf Handelstransaktionen im Marketing-/Vertriebsbereich, bei denen das Vertriebsunternehmen von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen Waren für den Großhandelsvertrieb an fremde Dritte einkauft, sowie
  • auf Geschäftsvorfälle unter Einbindung von Verkaufsvertretern/Kommissionären, bei denen der Vertreter/Kommissionär zum Warengroßhandelsvertrieb eines oder mehrerer verbundener Unternehmen an fremde Dritte beiträgt. Dies gilt jedoch allein, wenn das den Vertreter/Kommissionär beauftragende Unternehmen die Waren unmittelbar an fremde Dritte verkauft.

Daneben bestehen weitere Voraussetzungen für das Amount B-Konzept in folgender Hinsicht:

  • Der zugrundeliegende Geschäftsvorfall muss aufgrund seiner wirtschaftlichen Merkmale zuverlässig mittels einer einseitigen Verrechnungspreismethode und unter Verwendung der Vertriebseinheit als „tested party“ bepreist werden können. Nach OECD-Auffassung kommt es in diesem Zusammenhang insbesondere darauf an, dass kein Profit Split angewendet werden darf.
  • Das Verhältnis der jährlichen Betriebskosten zu den jährlichen Nettoerlösen der „tested party“ muss innerhalb einer Bandbreite von 3%-20% liegen, wobei die Obergrenze nach Wahl des Anwenderstaats auch bis zu 30% betragen darf. Zur Vermeidung von Zufallsergebnissen aufgrund von statistischen Ausreißern soll dabei die Prüfung prinzipiell auf der Grundlage eines gewichteten Dreijahresdurchschnitts erfolgen.
  • Die untersuchten Geschäftsvorfälle dürfen weder den Vertrieb immaterieller Güter oder Dienstleistungen noch das Marketing, den Handel oder den Vertrieb von Rohstoffen beinhalten.
  • Soweit die Vertriebseinheit auch Nicht-Vertriebstätigkeiten ausübt, ist die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur zulässig, wenn eine gesonderte Betrachtung sachgerecht und die getrennte Bepreisung zuverlässig möglich sind. Einzelhandelstätigkeiten sind prinzipiell unschädlich, solange sie im gewichteten Dreijahresdurchschnitt höchstens 20% der Nettoerlöse betragen.

Bestimmung des Amount B

Grundtabelle

Sofern nicht im Ausnahmefall doch auf die Preisvergleichsmethode zurückzugreifen ist, sollen folgende der EBIT-Marge als Ausgangswerte zugrunde gelegt werden, wobei die Faktorintensität nach der Nettobetriebsvermögensintensität [OAS = durchschnittliches Nettobetriebsvermögen / Nettoerlöse] und ggf. zusätzlich auch der Betriebskostenintensität [OES = Betriebskosten / Nettoerlöse] differenziert wird und Bandbreitenabweichungen von maximal +/- 0,5% von den Tabellenwerten akzeptiert werden.

FallgruppeFaktorintensitätBranchengruppe 1: 
leicht verderbliche Lebensmittel, Nahrungsmittel, Haushaltswaren, Baumaterial/-zubehör, Sanitärbedarf, Metall
Branchengruppe 2: 
IT-Hardware bzw. -komponenten, Elektrobauteile/-zubehör, Futtermittel, landwirtschaftliches Zubehör, Alkohol/Tabak, Tiernahrung, Bekleidung und Schuhe, Kunststoffe und Chemikalien, Schmierstoffe, Färbemittel, Arzneimittel, Kosmetika, Gesundheits- und Wellnessprodukte, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Möbel, Schreibwaren/Büroartikel, Drucksachen, Papier/Verpackungen, Schmuck, Textilien, Häute/Felle, neue und gebrauchte Privatfahrzeuge, Fahrzeugteile/-zubehör, Mischprodukte sowie nicht unter Branchengruppe 1 oder 3 aufgeführte Produkte und Bauteile
Branchengruppe 3: 
Medizintechnik, Industriemaschinen incl. Industrie-/Landwirtschaftsfahrzeuge, Industriewerkzeuge, Industriebauteile sowie sonstiges Zubehör
A45% < OAS

3,50%

5,00%

5,50%

B30% ≤ OAS < 45%

3,00%

3,75%

4,50%

C15% ≤ OAS < 30%

2,50%

3,00%

4,50%

DOAS < 15% und
10% ≤ OES

1,75%

2,00%

3,00%

Eübrige Fälle

1,50%

1,75%

2,25%

Betriebskostenabgleich

Aufbauend auf dem gerade erläuterten ersten Prüfungsschritt wird ein Betriebskostenabgleich unter Verwendung der „gleichwertigen Betriebskostenrendite“ [= EBIT / Betriebskosten] und der folgenden Tabelle durchgeführt:

Ergibt sich danach eine gleichwertige Betriebskostenrendite innerhalb der zulässigen Grenzen, erfolgt insoweit keine weitere Anpassung. Liegt die gleichwertige Betriebskostenrendite hingegen außerhalb der Grenzwerte, wird die Umsatzrendite (und damit mittelbar auch der angemessene Verrechnungspreis) bis zum Erreichen der jeweils nächstliegenden Grenze korrigiert.

Eine Besonderheit gilt hierbei, wenn das Vertriebsunternehmen in einem sog. qualifizierten Staat für Zwecke des Betriebskostenabgleichs beheimatet ist, da dann höhere Obergrenzen greifen. In diese Gruppe fallen Staaten, die der einkommensbezogenen Länderklassifizierung der Weltbankgruppe zufolge als Staaten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen eingestuft werden, und deren Liste auf der OECD-Webseite veröffentlicht sowie alle fünf Jahre aktualisiert wird. Für die Jahre 2025-2029 zählen hierzu rund 130 Staaten.

Datenverfügbarkeitsmechanismus

Eine letzte Anpassung erfolgt schließlich ggf., wenn die Vertriebseinheit in einem qualifizierten Staat für Zwecke des Datenverfügbarkeitsmechanismus beheimatet ist, 

  • für den keine oder nur unzureichende Daten in dem von der OECD zu Grunde gelegten Datensatz vorhanden sind, und
  • der zudem über ein Sovereign Credit Rating von bestenfalls BBB- verfügt. 

Statt der üblichen Umsatzrendite ist dann für Zwecke der Angemessenheitsprüfung eine wie folgt um einen Risikozuschlag erhöhte angepasste Umsatzrendite zu verwenden:

Angepasste Umsatzrendite = UmsatzrenditeTested Party + (Nettorisikoanpassung x OASTested Party), wobei sich die Nettorisikoanpassung aus der folgenden Tabelle ergibt:

Länderrating-KategorieNettorisikoanpassung
BBB+0,0%
BBB0,0%
BBB-0,3%
BB+0,7%
BB1,2%
BB-1,8%
B+2,8%
B3,8%
B-4,9%
CCC+5,9%
CCC7,5%
CCC- oder niedriger8,6%

 

Im nächsten Blogbeitrag werden wir über eine Besonderheit des Amount B berichten und ein Fazit ziehen.

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