Diese Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette zu erfüllen. Die CSDDD tritt am 25. Juli 2024 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD).
Der Geltungsbereich der Richtlinie ist in Artikel 2 der CSDDD definiert, wobei die Umsetzung schrittweise erfolgt. Die neuen Regelungen gelten
- ab dem 26. Juli 2027 für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1.500 Mio. EUR,
- ab dem 26. Juli 2028 für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 900 Mio. EUR,
- ab dem 26. Juli 2029 für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR.
Die Regelungen betreffen auch Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie obige Grenzwerte übersteigen. Relevant ist dann aber nur der EU-weite Nettoumsatz.
Ebenfalls zeitlich gestaffelt müssen Unternehmen für ab dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre jährlich eine Erklärung über die Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1 CSDDD).
Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der BilanzRL (Art. 19a, 29a und 40a Richtlinie 2013/34/EU) aufstellen müssen, sind von der Veröffentlichung der CSDDD-Erklärung befreit (Art. 16 Abs. 2 CSDDD). Eine entsprechende Regelung zur Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten ist bereits im Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie enthalten. Hier gilt es den weiteren Gesetzesverlauf zu verfolgen.
In Art. 27 der CSDDD werden die Sanktionen, einschließlich Zwangsgelder, beschrieben, die bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden sollen. Insbesondere können Zwangsgelder im Höchstmaß auf 5 % der weltweiten Nettoumsätze des Unternehmens verhängt werden.