30.03.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 04/2024

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sog. Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neueren Urteil des BFH erst zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Nach dem Urteil des BFH vom 9.11.2023 (Az.: IV R 9/21) dürfen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst erfasst werden, wenn sie der Veräußerer im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.

Ergebnis: Earn-out-Zahlungen müssen beim Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann – wie im Urteilsfall – auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten. 

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