Bei einer Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende über. Im Gegensatz zu einer Einbringung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge ist die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch rückwirkend zulässig (§ 24 Abs. 4, § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG). Welche Folgen das auf die Einkommensermittlung im Verschmelzungsjahr hat, macht das BFH-Urteil vom 14.3.2024 (Az.: IV R 6/21) deutlich. Es ging um das Vermögen einer übertragenden KG. Per Notarvertrag (Juli 2015) wurde deren Vermögen durch Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft verschmolzen. Die Übernahme des Betriebsvermögens zu handels- und steuerrechtlichen Buchwerten erfolgte nach Maßgabe der Schlussbilanz der KG zum 31.12.2014. Für 2014 beantragte die übernehmende Gesellschaft eine Verrechnung von Verlusten der übertragenden KG mit ihren eigenen Gewinnen. Dem entsprachen weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Auch der BFH empfand die Versagung der Verlustverrechnung im Jahr der Verschmelzung als rechtens.
Obwohl die steuerlichen Auswirkungen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückdatiert werden und das Übernahmeergebnis in dem Jahr entsteht, in dem dieser Stichtag liegt, beginnt die Zurechnung des Ergebnisses erst am handelsrechtlichen Übertragungsstichtag. Dies bedeutet, dass die steuerliche Betrachtung rückwirkend erfolgt, während die handelsrechtliche Erfassung erst ab dem festgelegten Übertragungsdatum greift.