31.08.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 09/2024
von RA/StB Frank Moormann

Im Familienverbund stellt sich häufiger die Frage, ob Vermögen nicht schon lebzeitig auf die Kinder übertragen werden sollte, um es bei später eintretender Pflegebedürftigkeit bzw. notwendiger Heimunterbringung vor einer Pflicht zur Verwertung zu schützen. Meist geht es um die selbstbewohnte Immobilie, die dann unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs auf die Kinder übertragen wird. Zu der Frage, wann ein Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkten besteht, den der Sozialhilfeträger geltend machen kann, geben wir Ihnen nachfolgend einige wichtige Hinweise.

Rechtliche Ausgangslage

Pflegebedürftige sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten etwa einer Heimunterbringung selbst zu tragen. Sie müssen dazu auch das eigene Vermögen einsetzen. Eine Immobilie wird nur verschont, solange sie selbst genutzt wird, folglich nicht mehr bei einem Umzug ins Heim. Wenn kein Vermögen (mehr) vorhanden ist und die Rente nicht ausreicht, sind die nächsten Angehörigen zum Unterhalt verpflichtet, also i.d.R. der Ehepartner und die Kinder. Letztere können allerdings nur zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn sie ein Jahresbrutto-Einkommen von mehr als 100.000 € haben. Diese Grenze wurde mit Wirkung ab 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt.

Wenn kein Angehöriger zum Unterhalt verpflichtet ist, übernimmt das Sozialamt Pflege- und Heimkosten.   

Sind Schenkungen zurückzugeben?

Wenn der Schenker später nicht mehr imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, gewährt ihm das Schenkungsrecht das Recht, die Schenkung zurückzufordern (§ 528 Abs. 1 BGB). Sofern der Sozialhilfeträger in diesem Fall Leistungen an den Schenker erbringt bzw. Kosten übernimmt, kann er das Recht zur Herausgabe des Geschenks auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Beschenkte kann die Herausgabe verweigern, wenn 

  • nach der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen sind, bevor die Bedürftigkeit eingetreten ist,
  • der Schenker seine Bedürftigkeit selbst verschuldet hat (z.B. durch unseriöse Spekulationen oder Glücksspiel),
  • das Geschenk sich nicht mehr im Vermögen des Beschenkten befindet (z.B. weil er es für eigene Zwecke verbraucht hat) oder
  • durch die Herausgabe des Geschenks der angemessene Unterhalt des Beschenkten selbst gefährdet wird.

Bei der Frage, ob der Unterhalt eines beschenkten Kindes gefährdet ist, kann allerdings nicht auf die 100-T€-Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes abgestellt werden. Dies hat der BGH jüngst mit Urteil vom 16.4.2024 (Az.: X ZR 14/23) klargestellt. Bei der Grenze handelt es um eine rein sozialhilferechtliche Regelung, die nicht auf das allgemeine Schenkungsrecht übertragen werden kann. Somit kann eine Rückgabeverpflichtung schon bei einem deutlich geringeren Einkommen des Kindes bestehen.

Hinweis: Die Herausgabe etwa einer Immobilie kann aber auch dadurch vermieden werden, dass der Beschenkte dem Sozialamt die verauslagten Beträge erstattet.   

Fazit 

Es wird wieder deutlich, dass der Ablauf der 10-Jahres-Frist bei der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation eine besondere Rolle spielt.

Hierdurch können nicht nur Regressansprüche des Sozialamts vermieden werden, sondern i.d.R. auch solche von Pflichtteilsberechtigten. Darüber hinaus können die schenkungsteuerlichen Freibeträge (je Kind 400 T€) nach jeweils 10 Jahren erneut genutzt werden. Es empfiehlt sich daher, die Planung von Vermögensübertragungen frühzeitig zu beginnen, um die Chance auf den Fristablauf entsprechend zu erhöhen. 

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