Materiallieferungen und Rückerwerbe von fertigen Produkten
Bei Materiallieferungen an das ausländische Produktionsunternehmen und Rückerwerb der gefertigten Produkte müssen die Verrechnungspreise fremdvergleichskonform sein.
Einschlägige Methoden
Zur Ermittlung der Verrechnungspreise im Rahmen von Lieferungs- und Leistungsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen sind die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-, Kostenaufschlagsmethode) anzuwenden. Die geeignetste Methode muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden.
Funktions- und Risikoprofil
Für die Bemessung der Kostenbasis der Verrechnungspreise ist es von Bedeutung, inwieweit das Produktionsunternehmen im Hinblick auf strategische Beschaffungsprozesse des Materials selbst tätig wird. Übt das Produktionsunternehmen beschaffungsseitig keine Funktion aus, scheiden die Materialkosten aus der Kostenbasis aus. Dies hat zur Konsequenz, dass die vom inländischen Unternehmen bezogenen Materialien vom Produktionsunternehmen direkt an das Unternehmen ohne Aufschlag weiter zu verrechnen sind. Ein Gewinnaufschlag ist somit nur in Bezug auf die sonstigen Kosten des Produktionsunternehmens zu berücksichtigen.
Kriterien, ob das Produktionsunternehmen im Beschaffungsprozess tätig wird, sind u.a. die Beteiligung an der:
- Auswahl der Lieferanten,
- Verhandlung von Preisen,
- Bestimmung der Qualität,
- Bestimmung der Menge,
- Verhandlung von Lieferkonditionen.
Berücksichtigung von Standortvorteilen
Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden werden die Vorteile, die aus der Verlagerung der Produktion resultieren (z.B. niedrige Lohn- und Arbeitskosten) im Zuge von Einkünftekorrekturen berücksichtigt. Dabei wird der Umfang der Vorteile bestimmt und anschließend eine Aufteilung zwischen den beteiligten Unternehmen vorgenommen. In der Regel kommt der überwiegende Anteil der Vorteile dem inländischen Unternehmen zugute.
Hinweis: Um gravierende Korrekturen zu vermeiden, ist es geboten, auch die Standortvorteile vollumfänglich zu analysieren und bei der Ermittlung der Verrechnungspreise zu berücksichtigen.
Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung
In der Praxis übliche Verrechnungspreisregelungen sehen regelmäßig vor, dass bereits in der Budgetierungsphase Verrechnungspreise fremdvergleichskonform anzusetzen sind. Als Basis dienen demnach die Informationen, die zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisermittlung verfügbar sind.
Nach Verwaltungsgrundsätzen sollen die tatsächlichen Entwicklungen der zugrundeliegenden Daten mit den Prognosedaten abgeglichen werden. Bei der Feststellung von Abweichungen sind nachträgliche Korrekturen vorzunehmen.
Empfehlung: Bei Betriebsprüfungen werden Vorgänge regelmäßig rückwirkend auf ihre Fremdüblichkeit kontrolliert. Es ist daher empfehlenswert, unterjährige Überprüfungen und vorausschauende Anpassungen durchzuführen, um Konflikte zu vermeiden.
Verlagerung von Kunden auf das Produktionsunternehmen
Überlässt das inländische Unternehmen dem Produktionsunternehmen eine bestehende Geschäftsbeziehung und verzichtet es somit auf zukünftige Gewinne, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Steuerliche Folgen ergeben sich jedoch nur, wenn es sich um eine „konkrete Geschäftschance“ handelt, der ein Wirtschaftsgutcharakter zukommt. Dafür ist u.a. von Bedeutung, dass die Geschäftschance vom Unternehmen tatsächlich wahrgenommen werden kann. Dies ist zweifelhaft, wenn die Fortführung des Geschäfts für das inländische Unternehmen wirtschaftlich nicht tragfähig wäre. Hier sind die Einzelheiten in jedem Fall intensiv zu prüfen und steuerlich zu würdigen.
Fazit
Wenn auch eine Produktionsverlagerung ins Ausland zahlreiche Vorteile in Verbindung mit Kostensenkungen bieten mag, ist es unverzichtbar, diese Vorteile in der steuerrechtlichen Praxis insbesondere durch die Ermittlung von zutreffenden Verrechnungspreisen zu berücksichtigen. Daneben ist auch die Organisation der Verlagerung aus einem steuerrechtlichen Blickwinkel zu betrachten, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu gewährleisten. Und wie immer sollten allein steuerliche Motive nicht den Ausschlag für eine Produktionsverlagerung geben, um Rückabwicklungen vorzubeugen.