Zentrale Meldungspflicht für den Gruppenträger
Die globale Mindeststeuer („Pillar 2“) wird in Deutschland erstmals für das Geschäftsjahr 2024 angewendet. Vom Mindeststeuergesetz (MinStG) betroffen sind - vereinfacht - inländische Unternehmen eines Konzerns mit Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. Euro.
Gruppenträgermeldung
Das deutsche MinStG regelt mit § 3, dass sämtliche Deklarations- und Zahlungspflichten steuerpflichtiger inländischer Geschäftseinheiten auf eine zentrale inländische Einheit – den Gruppenträger – gebündelt werden. Dies dient der Vereinfachung der Steuerverwaltung und ‑erhebung.
Spätestens bis zum 28. Februar 2025 ist nach dem MinStG eine Gruppenträgermeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben.
Bestimmung des Gruppenträgers
Das MinStG enthält hierzu folgende Regelungen:
- Eine inländische oberste Muttergesellschaft ist Gruppenträger.
- Falls keine deutsche Muttergesellschaft existiert, wird die gemeinsame inländische Muttergesellschaft aller in Deutschland ansässigen Geschäftseinheiten zum Gruppenträger.
- Im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft bestimmt diese den inländischen Gruppenträger
- Erfolgt keine Bestimmung, wird automatisch die wirtschaftlich bedeutendste inländische Geschäftseinheit zum Gruppenträger.
Beschreibung des Meldeformulars
Eine Beschreibung des offiziellen Meldeformulars steht auf der Website des (BZSt) zum Download bereit.
Erforderliche Angaben in der Gruppenträgermeldung
Anzugeben sind insbesondere:
- Name und Anschrift des Gruppenträgers und der obersten Muttergesellschaft
- Steuernummer beider Gesellschaften
- Begründung der Gruppenträgereigenschaft anhand des MinStG
- Kontaktdaten einer Ansprechperson
- Angaben zum Vertreter, falls vorhanden
Elektronische Übermittlung und Fristen
Die Gruppenträgermeldung muss bis spätestens 28. Februar 2025 über das BZSt Online-Portal erfolgen: Nachträgliche Änderungen oder ein Widerruf sind vom bisherigen oder neuen Gruppenträger unmittelbar zu melden.
Handlungsbedarf
- Prüfen: Fällt Ihr Unternehmen unter das MinStG?
- Entscheiden Sie oder Ihre Konzernzentrale: Welche Einheit soll als Gruppenträger festgelegt werden?
- Sammeln von relevanten Daten,
- Durchführung der Meldung
- selbst, nach Registrierung beim BZSt
- durch den steuerlichen Berater
Hilfestellung durch das Handbuch des BZSt vom 03.02.2025
Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 03.02.2025 ein Handbuch veröffentlicht, welches bei der Gruppenträgermeldung unterstützt (zum Download).
Meldung durch den steuerlichen Vertreter
Die Gruppenträgermeldung kann von Ihrem steuerlichen Vertreter übernommen werden.