Im Rahmen der Grundsteuerreform, die alle Grundstückseigentümer zur Abgabe von neuen Erklärungen zur Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 verpflichtet hat, ist noch eine weitere Bestimmung novelliert worden, die bis Ende Januar 2023 für manche Eigentümer noch weitergehende Pflichten begründen kann. Betroffen sind hiervon längst nicht alle Eigentümer, sondern nur diejenigen, bei denen sich im Laufe des Jahres 2022 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf ihr Grundstück ergeben hat.
Dies können insbesondere folgende Umstände sein:
- Flächenänderungen beim Grund und Boden sowie bei Gebäuden,
- Änderungen des Entwicklungszustandes des Grundstücks,
- Errichtung oder Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück,
- Änderung der Nutzungsart sowie
- Abriss oder Zerstörung eines Gebäudes auf dem Grundstück.
Eigentümer, bei denen eine solche oder vergleichbare Veränderungen stattgefunden haben, sind nach § 228 Abs. 2 BewG neuerdings verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres anzuzeigen. Bei Veränderungen, die im Jahr 2022 stattgefunden haben, ist dies der 01.01.2023. Die Frist für die Abgabe der Erklärung endet am 31.01.2023, einen Monat nach Beginn des Jahres. (Die Bundesländer Bayern und Hamburg haben im Erlasswege die Frist abweichend von § 228 BewG auf den 31.03. des Folgejahres bestimmt, Quellen: Erlass-Hamburg s § 228 BewG; Erlass Bayern s. Ziff 2.1.228.2)
Weiter ist zu beachten, dass die Anzeige elektronisch, also z. B. unter Verwendung von ELSTER erfolgen soll. Spezielle Anzeigeformate stellt die Finanzverwaltung dazu noch nicht zur Verfügung. Laut Hinweis der Finanzverwaltung Brandenburg kann daher eine Anzeige derzeit auch per ELSTER mittels einer „Sonstigen Nachricht an das Finanzamt“ erstattet werden (Quelle: Hinweis Brandenburg s baul.Änderung). Für Mandanten, die Ihre Grundsteuererklärung 2022 von PKF Fasselt haben übermitteln lassen, bieten wir den Service an, diese Anzeige per ELSTER über unser Grundsteuertool zu übermitteln.
Von der elektronischen Abgabe kann das Finanzamt den Eigentümer auf einen entsprechenden Antrag hin auch befreien. Dann ist die Anzeige schriftlich zu erstatten und zu unterschreiben.
Eine dezidierte Erklärung ist zunächst nicht zwingend abzugeben, da ausdrücklich lediglich eine Anzeige verlangt wird. Es reicht daher aus, dem Finanzamt die tatsächliche Änderung mitzuteilen. Als Inhalt ist eine Beschreibung der tatsächlichen Änderungen sowie die Angabe des betroffenen Grundstücks (soweit bekannt mit Aktenzeichen) erforderlich, aber auch ausreichend.
Über den Autor: Thomas Allekotte ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).