FG Hamburg zur rückwirkenden Gesetzesänderungen in Bezug auf die Auflösung des Unterschiedsbetrags 1
Im Jahr 2021 wurde im Rahmen eines sog. „Nichtanwendungsgesetzes“ ein Urteil des BFH gesetzgeberisch korrigiert, wonach auch Übertragungen zum Buchwert zur Auflösung des Unterschiedsbetrags im Rahmen der Tonnagebesteuerung führen sollten. Nach der gesetzlichen Neuregelung wurde § 5a EStG u.a. dahingehend geändert, dass es nicht zur Auflösung des Unterschiedsbetrags kommt, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (z.B. bei Erbschaft oder Schenkung) auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen wird. Zugleich wurde die Anwendung dieser Regelung rückwirkend ab dem Jahr 1999 angeordnet, da anderenfalls vielfach die Versteuerung der Unterschiedsbeträge verjährt wäre.
Das FG Hamburg hat die Frage, ob diese Rückwirkung rechtmäßig ist, mit o.g. Beschluss dem BVerfG vorgelegt. Dabei hat das FG Hamburg deutlich gemacht hat, dass es sich nach seiner Ansicht um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung handelt. Es stellt sich damit u.a. gegen drei Entscheidungen des FG Schleswig-Holstein vom 27.4.2022 (5 K 46/21, 5 K 47/21, 5 K 48/21 - jeweils Revisionen anhängig unter IV R 12/22, IV R 13/22 bzw. I R 14/22), nach dessen Meinung eine zulässige (unechte) Rückwirkung vorliegt.
Empfehlung: Sollte das BVerfG die Rückwirkung tatsächlich als verfassungswidrig verwerfen, kann es aufgrund der z.T. lange zurückliegenden Zeiträume, die von der Regelung erfasst werden, ggf. dazu kommen, dass das Finanzamt die Auflösung des Unterschiedsbetrags nicht mehr besteuern darf. Sollten Sie vor 2021 einen mit Unterschiedsbeträgen belasteten Mitunternehmeranteil oder Betrieb geschenkt bekommen oder geerbt haben, sollten Sie Ihre Handlungsmöglichkeiten prüfen.
BFH zu Abzugsfähigkeit von Verlusten im Sonderbetriebsvermögen bei Anwendung der Tonnagesteuer 2
Im o.g. Urteil hatte der BFH zu beurteilen, ob Kommanditist einer KG, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, einen Verlust aus seinem Sonderbetriebsvermögen (hier: aus der Beendigung einer typisch stillen Beteiligung) ertragsteuerlich geltend machen kann. Das Gericht entschied, dass dies nicht der Fall sei. Es verwies zur Begründung darauf, dass (nur) Vergütungen, die der Gesellschafter auf schuldrechtlicher Basis von der Gesellschaft für
- seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft,
- die Hingabe von Darlehen oder
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen hat, dem Tonnagegewinn i.S.d. § 5a Abs. 1 EStG hinzuzurechnen seien, und dass aus systematischen Gründen nur Aufwendungen, die mit diesen Vergütungen in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang stehen, abgezogen werden dürfen. Der BFH sieht den Gewinn/Verlust aus der Beendigung der typischen stillen Beteiligung dabei nicht innerhalb dieser Sphäre stehend, obwohl der (laufende) Gewinnanteil des typisch stillen beteiligten Kommanditisten neben dem Tonnagegewinn i.S.d. § 5a Abs. 1 EStG anzusetzende Sonderbetriebseinnahmen darstellen.
Empfehlung: Der BFH hat mit diesem Urteil erstmalig zu der Frage Stellung genommen, ob Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen neben der Tonnagesteuer geltend gemacht werden können. Klar ist nunmehr, dass Forderungsverluste, bspw. aus Darlehen, die der Gesellschafter der KG gewährt hat, nicht steuermindernd wirken. Andererseits darf der BFH wohl so verstanden werden, dass Gewinne aus Forderungsverzichten mit der Tonnagesteuer abgegolten sind. Generell sollten Sie als Gesellschafter einer ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelnden Personengesellschaft Ihre Aufwendungen und Erträge daraufhin prüfen, inwieweit diese im Lichte der neuen Rechtsprechung steuerlich geltend gemacht werden können.