Das Urteil vom 21.12.2023 (Rechtssache C-288/22 – TP) kam zu dem Ergebnis, dass auch eine variable Vergütung an die Mitglieder eines Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht zur Begründung eines umsatzsteuerlich relevanten Vorganges nicht mehr ausreicht! Die Grundsätze der Entscheidung sind ohne Weiteres auf das deutsche Gesellschaftsrecht als auch auf vergleichbare Aufsichtsräte / Gremien übertragbar.
Damit ist die gerade erst vorgenommene Neufassung der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung auch schon wieder überholt und bedarf einer zeitnahen Überarbeitung bzw. Klarstellung.