Bereits im letzten Jahr hatte das BMF zur umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerrechtlichen Behandlung der Garantiezusagen von Kfz-Händlern Stellung genommen. Der Anwendungszeitpunkt der dort genannten Grundsätze wurde mehrfach verschoben. Nun sollen die Vorgaben ab dem 1.1.2023 gelten. Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang die BFH-Rechtsprechung übernommen.
Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungssteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Versicherungsleistung insoweit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der DStV weist in seiner Meldung vom 2.10.2022 darauf hin, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll, und empfiehlt betroffenen Unternehmen zu überprüfen, ob deren Verträge etwaige Ausnahmen von der Versicherungssteuerpflicht erfüllen. Wird beispielsweise kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ist ein Erwerb ohne Garantie nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor.
Hinweis: Auch bei einer Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags kommt es nicht zu einer Versicherungssteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Sofern das Unternehmen lediglich Versicherungsschutz vermittelt, entsteht ebenfalls keine Versicherungssteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen besteht.