30.08.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 09/2024

Die obersten Finanzbehörden der Länder ermöglichen aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung entgegen den gesetzlichen Vorgaben des Bundesmodells den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts.

Mit Beschlüssen vom 27.5.2024 (Az.: II B 78/23  und  II B 79/23 ) äußerte der BFH jüngst Zweifel an der Verfassungskonformität der Bewertungsregelungen des Bundesmodells gem. §§ 218 ff BewG. Diese Regelungen sehen keine Möglichkeit vor, einen erheblich niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen. Der BFH gewährte daher im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

In Reaktion darauf haben die Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 beschlossen, dass ein niedrigerer gemeiner Wert angesetzt werden kann, wenn der nach den §§ 218 ff. BewG ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40% übersteigt. Steuerpflichtige müssen den geringeren Wertnachweisen, was regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen erfolgen kann. Auch ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt vereinbart wurde, kann als Nachweis dienen.

Diese neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wenn ein um mindestens 40% niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen wird und der Grundsteuerwert nicht mehr änderbar ist, ist eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung zu prüfen. Zudem soll AdV-Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen werden, wenn plausibel dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40% übersteigt, auch wenn das Verkehrswertgutachten noch nicht vorliegt. Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass die steuerlichen Belastungen korrekt und verfassungskonform festgesetzt werden; sie bieten den Steuerpflichtigen mehr Flexibilität und Schutz vor überhöhten Grundsteuerwerten.

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