31.03.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 04/2023
von RAin Yvonne Sinram

In einem grundlegenden Urteil hat das BAG entschieden, dass eine Frau für die gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt wie ein männlicher Kollege beanspruchen kann. Dem kann der Arbeitgeber insbesondere nicht mit dem Argument entgegentreten, dass der Mann „besser verhandelt“ habe.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Außendienstmitarbeiterin, die ihre Stellung mit einem monatlichen Grundentgelt von 3.500 € (brutto) angetreten hatte. Dieses Gehalt war auch einem zwei Monate früher eingestellten männlichen Kollegen mit gleichem Tätigkeitsfeld angeboten worden, was der jedoch abgelehnt hatte. Stattdessen einigte man sich für eine Übergangszeit auf ein Grundentgelt von 4.500 €. Im Anschluss griffen neue tarifvertragliche Regelungen, wodurch dem beteiligten Außendienstpersonal dann jeweils das gleiche Grundentgelt zustand. Die Klägerin beanspruchte jedoch die Vergütungsdifferenz von monatlich 1.000 € auch für den Zeitraum davor und machte zusätzlich eine angemessene Entschädigung für die erfolgte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts geltend.  

Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen das Begehren noch zurückgewiesen hatten, gab das BAG der Klägerin mit Urteil vom 16.2.2023 nun Recht (Az.: 8 AZR 450/21). Der Anspruch ergibt sich demnach unmittelbar aus dem Entgelttransparenzgesetz (§ 3 Abs. 1, § 7). Danach darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden.

Bemerkenswert ist insoweit, dass die Richter bereits einen besser bezahlten Vergleichsarbeitnehmer als Indiz für eine geschlechtsbedingte Lohnbenachteiligung ausreichen ließen. Somit war es Sache des Arbeitgebers, diese Vermutung zu widerlegen. Das ist ihm nicht gelungen. Insbesondere ließ das Gericht das vermeintliche Verhandlungsgeschick des Mannes nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gelten.

Konsequenterweise wurde der Klägerin neben dem Gehaltsrückstand auch eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Diese fiel mit 2.000 € jedoch deutlich geringer aus als verlangt (6.000 €). 

Ausblick

Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Arbeitswelt und zukünftige Gehaltsverhandlungen lassen sich noch gar nicht abschätzen, werden aber erheblich sein. Der im außertariflichen Bereich geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit kommt hier zunehmend in Konflikt mit möglichen Diskriminierungsrisiken.

Zukünftig wird auch die Frage an Bedeutung gewinnen, wann eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ausgeübt wird und welche Kriterien hierbei anzulegen sind. 

Hinweis: Seit 2018 haben Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz. Sofern ein Betrieb i.d.R. mehr als 200 Beschäftigte hat und mindestens sechs Arbeitnehmer des anderen Geschlechts eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ausführen, ist auf Verlangen Auskunft über das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt und bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile zu geben.

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