Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Wegen der für eine Rechnungsabgrenzung erforderlichen zeitlichen Zuordenbarkeit des Entgelts („bestimmte Zeit“) muss die noch ausstehende Gegenleistung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein. Ist der Zeitraum unbekannt, über den hinweg die geschuldete Leistung erbracht werden muss, steht nicht fest, in welchem Umfang die erhaltene Einnahme zu Ertrag geworden ist.
In seinem Urteil vom 26.7.2023 (Az.: IV R 22/20) hat der BFH nun insbesondere Folgendes herausgestellt:
- Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.
- Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.
Hinweis: Zudem wurde den Bilanzierenden durch das Jahressteuergesetz 2022 ein Wahlrecht eingeräumt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG): Danach kann der Ansatz eines RAP unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (= 800 €) nicht übersteigt. Das Wahlrecht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, und ist einheitlich auszuüben.