Blogbeitrag
06.08.2024

Endet die zeitnahen Mittelverwendung? Zukünftig keine Mitteverwendungsrechnung mehr?

Die Entwicklung begann bereits mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013: Zunächst wurde die Frist zur Verwendung von Mitteln, z.B. Spenden, von einem auf zwei Jahre nach dem Jahr des Zuflusses erhöhte.

Ab dem Steuerjahr 2021 wurde die zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen ganz abgeschafft. Maßstab waren jährliche Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000. Nun soll die Pflicht für alle enden. Der Referentenentwurf des 2. Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 vom 10.07.2024 sieht eine vollständige Abschaffung von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und als Folgeänderungen eine Neufassung von § 58 Nr. 3 sowie die Aufhebung von §§ 62 und 63 AO vor.

Nach der Begründung des Entwurfs sei die bisherige gesetzliche Pflicht und die Kontrolle ihrer Einhaltung nicht mehr erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel in der Regel zeitnah verwenden, um das Interesse von Spendern an einem zügigen Einsatz der von ihnen eingeworbenen Zuwendungen zu berücksichtigen. Mit der Abschaffung soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden.

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