Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sollen Fachkräfte insgesamt schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Die Neuregelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten.
Zweck der Chancenkarte
Bei der Chancenkarte handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§§ 20a, 20b AufenthG n.F.).
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erlangt werden:
- Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten (als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG).
- Ist dies nicht gegeben, muss eine bestimmte Punkteanzahl anhand gesetzlich festgelegter Auswahlkriterien erreicht werden. Zusätzlich muss ein ausländischer Hochschulabschluss (im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt), ein Berufsabschluss, der die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält oder ein von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilter Berufsabschluss nachgewiesen werden.
Hinzu kommt, dass entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) vorhanden sein müssen.
Wie erfolgt die Punktevergabe?
Die Punkte werden anhand von 12 Merkmalen vergeben (§ 20b Abs. 1 AufenthG n. F.). Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- oder Englischkenntnisse, Berufserfahrung in bestimmten Berufsgruppen, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.
Der Ausländer muss mindestens 6 Punkte erzielen, um sich für die Chancenkarte zu qualifizieren. Maximalpunktzahl sind 15 Punkte.
Für welche Dauer wird die Chancenkarte erteilt?
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann (Such-Chancenkarte).
Während des Aufenthalts in Deutschland ist die Möglichkeit zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen, und sofern der Ausländer ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorweisen kann, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte).
Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).