Bevor die ESAP-Vorschriften offiziell im EU-Amtsblatt verkündet werden können, muss die politische Einigung noch vom Rat der Europäischen Union angenommen werden.
Der ESAP soll künftig zur zentralen Anlaufstelle für die veröffentlichten Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen und zu Anlageprodukten in der EU werden, und diese öffentlich zugänglich machen. Mithilfe des ESAP soll den Nutzern zudem die Auswertung der Informationen erleichtert werden, beispielsweise durch die Suchfunktion, maschinelle Übersetzung oder die Möglichkeit zur Extraktion der Informationen.
Die Plattform soll ab Sommer 2027 verfügbar sein, wobei die von den betroffenen Unternehmen zu veröffentlichenden Informationen schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren aufgenommen werden. Nachhaltigkeitsinformationen sollen dabei frühzeitig zugänglich gemacht werden, um die Ziele des European Green Deal zu unterstützen. Berichtspflichtige Unternehmen müssen dem ESAP bereits ab dem Jahr 2024 Daten zur Verfügung stellen, unter anderem zur EU-Taxonomie zu grünen Wirtschaftsaktivitäten. Die Informationen sollen von Unternehmen auch auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden können. Dies betrifft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zusätzliche Informationspflichten werden durch ESAP nicht entstehen, vielmehr wird auf die bestehenden Offenlegungspflichten aufgebaut.
Die Einrichtung des ESAP sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen sollen bis Ende 2024 durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority (ESMA)) geschehen. Für die Sammlung der Informationen werden grundsätzlich nationale Erhebungsstellen (sog. Collection Bodies) bestimmt, die die Informationen der Unternehmen dem ESAP auf automatisierte Weise über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. In manchen Fällen kann jedoch auch auf bestehende, bereits in elektronischer Form erfolgende Datenerhebungsmechanismen zurückgegriffen werden.
Die zu veröffentlichenden Informationen sollen in einem datenextrahierbaren Format oder - falls dies gemäß Unionsrecht erforderlich ist - einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stehen. In Bezug auf die genaue Ausgestaltung soll die Europäische Kommission zum Erlass spezifischer Vorgaben ermächtigt werden (sog. implementing technical standards i. S. v. Level 2-Verordnungen). Darin soll, unter anderem, die Frage geklärt werden, für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich ist und welches Format verwendet werden soll. Sofern das einheitliche europäische elektronische Format (European Single Electronic Format (ESEF)) für Unternehmen vorgeschrieben ist, ist es in diesem Zusammenhang verpflichtend anzuwenden. Wie in unserem Blogbeitrag vom 17.07.2023 berichtet, sieht die CSRD vor, dass der (Konzern-)Lagebericht aller großen Unternehmen im ESEF-Format zu veröffentlichen ist. Zur Anwendung des ESEF sollen alle Zahlen und Informationen des Abschlusses bzw. des Lageberichts mit einem standardisierten Label („Tag“) versehen werden. Neben Finanzinformationen fallen damit auch Nachhaltigkeitsinformationen unter diesen Anwendungsbereich.
Auf die betroffenen Unternehmen werden in diesem Zusammenhang künftig hohe technische Anforderungen zukommen, weshalb eine frühzeitige Planung, beispielsweise im Hinblick auf die Nutzung einer Software oder eines Dienstleisters zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, empfehlenswert ist.