Nach derzeitigem nationalen Rechtsverständnis ist ein Antrag auf Gewährung einer Strom- und Energiesteuerentlastung bis zum 31.12. des auf das Jahr der tatsächlichen „Energieverwendung“ folgenden Kalenderjahres bei der Zollverwaltung einzureichen. Eine Antragstellung nach diesem Zeitpunkt war als eine Verfristung zu werten, da es sich hierbei nach bisherigem Rechtsverständnis um eine Ausschlussfrist handelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widersprach mit seiner Entscheidung vom 22.12.2022 (Aktenzeichen: C-553/21) dieser Betrachtungsweise und erklärte die bisherige Lesart für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Dem Urteilsfall lag ein Antrag auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG (i. V. m. § 100 EnergieStV) zugrunde, welcher zwar außerhalb der formellen Antragsfrist, jedoch innerhalb einer noch laufenden Betriebsprüfung und damit für die Steuerfestsetzung geltenden Ablaufhemmung (im Sinne des § 171 Abs. 4 AO) beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingereicht wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 100 EnergieStV im Rahmen des vorliegenden Streitfalls sowohl gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Der 7. Senat des Bundesfinanzhofes (VII R 44/19 - Aktenzeichen des Vorlagebeschlusses) wird im Jahr 2023 diese Grundsätze in das nationale Recht überführen müssen. Für Unternehmen, die sich zurzeit mit einer gleichgelagerten Situation auseinandersetzen müssen, eröffnen sich somit neue Optionen. Eine direkte Auswirkung auf die anderen strom- und energiesteuerlichen Entlastungsvorschriften ist gegeben, da die entsprechenden Formulierungen in den jeweiligen Passagen der Durchführungsverordnungen der im Rahmen des Streitfalls maßgeblichen Fassung des § 100 EnergieStV entsprechen.