06.05.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 05/2023
von Swen Lepperhoff

Als Reaktion auf die stark gestiegenen Energiepreise und den damit verbundenen enormen wirtschaftlichen Belastungen hat der Gesetzgeber Energiepreisbremsen eingeführt. Innerhalb bestimmter Schwellenwerte werden seit diesem Jahr Unternehmen und Privathaushalte von den hohen Kosten für Strom, Gas und Fernwärme entlastet.

Anwendungsbereich der Entlastungen

Die Entlastungen greifen seit März. Für Unternehmen und Privathaushalte gelten gilt diese Entlastungen bereits rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Grundsätzlich muss kein Antrag zur Gewährung der Entlastungen gestellt werden. Jedoch sind Unternehmen für höhere Entlastungsbeträge dazu verpflichtet, beihilferelevante Informationen an ihre Energielieferanten oder die zuständige Behörde zu melden. Treten bei der Erhebung der relevanten Daten im Firmenverbund Unsicherheiten auf, kann dies die Berücksichtigung von möglichen Energiepreisbremsen in der Liquiditätsplanung und die Ermittlung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen deutlich erschweren.

Technische Umsetzung

Im Rahmen der Energiepreisbremsen werden die ab Januar 2023 bis April 2024 anfallenden Kosten für Strom, Gas und Fernwärme auf ein bestimmtes Preisniveau gedeckelt. Die Entlastung ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und einem gesetzlich festgelegten Referenzpreis. Die Entlastung wird auf 70 % bis 80 % des Verbrauchs in 2021 oder des prognostizierten Verbrauchs in 2023 begrenzt. Die resultierende Entlastung wird direkt über eine Verrechnung auf den jeweiligen Strom- und Gasrechnungen gewährt. Für Unternehmen, die durch die Preisbremse oder andere staatliche Beihilfen einen Entlastungsbetrag von mehr als 2 Mio. € erhalten, wird dieser Differenzbetrag auf bestimmte Beträge gedeckelt. Die Preisbremsen für Fernwärme orientieren sich an den Bestimmungen der Gaspreisbremse.

Beihilferechtliche Obergrenzen

Bezüglich der Förderung müssen beihilferechtliche Vorgaben und somit die von der EU-Kommission definierten Obergrenzen eingehalten werden. Diese Obergrenzen richten sich nach den krisenbedingten Mehrkosten für Energie während des Zeitraums zwischen Februar 2022 und April 2024 sowie einer absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. € für nicht besonders betroffene Unternehmen.

Hinweis: Besonders betroffene Unternehmen können höhere Beihilfen in Anspruch nehmen. Ein Unternehmen gilt dann als besonders betroffen, wenn der Rückgang des EBITDA in 2023 verglichen mit dem EBITDA 2021 mindestens 30% beträgt. Dabei ist relevant, dass sich die beihilferechtlichen Obergrenzen nicht auf einzelne Unternehmen beziehen, sondern immer für den gesamten Firmenverbund gelten. Daher muss ggf. eine Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen im Verbund erfolgen.

Meldepflichten

Abhängig von der Höhe der monatlichen Entlastung, besteht für einige Unternehmen eine Meldepflicht hinsichtlich verschiedener beihilferechtlicher Sachverhalte. Eine allgemeine Meldepflicht besteht für Unternehmen, deren monatliche Entlastung insgesamt 150.000 € übersteigt. Übersteigt der Entlastungsbetrag ggfs. auch in einem Firmenverbund die Entlastungssumme von 2 Mio. € innerhalb des gesamten Förderzeitraums, sind zudem weitere verpflichtende Mitteilungen zu machen. Eine Meldung an die Versorger über die voraussichtlichen anwendbaren Höchstgrenzen und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten, hätte grundsätzlich bis zum 31.3.2023 erfolgt sein müssen. Zum Ende des Jahres sind dem Versorger dann die endgültigen Höchstgrenzen mitzuteilen. Sofern die notwendigen Informationen erst später vorliegen, hat die Meldung unverzüglich zu geschehen.

Hinweis: Der Verstoß gegen die Mitteilungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden.

Abbildung der Energiepreisbremsen in Unternehmensplanungen

Für eine genaue und zuverlässige Liquiditätsplanung sowie die Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenzen ist eine Erhebung der relevanten Daten notwendig. Ungenaue und verfälschter Daten können bspw. darauf beruhen, dass Wechselwirkungen und Synergien in Firmenverbunden unberücksichtigt bleiben. Besonders für energieintensive Unternehmen ist eine möglichst genaue Erfassung der relevanten Daten von entscheidender Bedeutung.

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