In einem vorherigen Blogbeitrag zur CSDDD haben wir dazu bereits berichtet. Dieser erste Aufschlag fand jedoch im EU-Rat der Mitgliedstaaten keine ausreichende Mehrheit, sodass ein Kompromisspapier mit Entschärfungen entwickelt wurde, welches nach Zustimmung vom Europäischen Parlament verabschiedet werden muss. Allerdings gilt hier eine Mehrheit als wahrscheinlich.
Demnach sind Unternehmen mit einer bestimmten Größenordnung durch die CSDDD verpflichtet, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer globalen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette einzuhalten.
Änderungen ergeben sich insbesondere für den Anwendungsbereich:
- EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (bislang 500 Beschäftigte)
- EU-Unternehmen mit einem weltweiten Nettojahresumsatz ab 450 Mio. EUR (bislang 150 Mio. EUR)
- Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Nettojahresumsatz ab 450 Mio. EUR (bislang 300 Mio. EUR)
Bestimmte Sektoren wie die Landwirtschaft oder Textilbranche werden von den vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte nicht berücksichtigt und der Finanzsektor findet in dem Kompromiss weiterhin keine Anwendung.
Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrachtet die CSDDD Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechte und Umwelt entlang der Aktivitätskette. Diese umfasst im Wesentlichen die Produkte und Dienstleistungen der vorgelagerten Wertschöpfungskette sowie indirekte Geschäftsbeziehungen der Tochterunternehmen. Somit werden auch mittelbare Lieferanten von der Regelung erfasst. Die nachgelagerte Wertschöpfungskette wird ebenfalls betrachtet, allerdings in abgeschwächter Form. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Produkten werden nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden im Kompromisspapier längere Übergangsfristen der erstmaligen Anwendung vereinbart:
- Ab 2027 sind voraussichtlich EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1.500 Mio. EUR Nettojahresumsatz von der CSDDD betroffen sowie Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1.500 Mio. EUR Nettojahresumsatz.
- Ab 2028 sind voraussichtlich EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 900 Mio. EUR von der CSDDD betroffen.
- Für alle anderen Unternehmen ist eine Anwendung ab voraussichtlich 2029 vorgesehen.
Unternehmen sind zukünftig verpflichtet, eine Strategie zur Eindämmung des Klimawandels darzulegen, um das 1,5°C-Ziel einzuhalten. Dieser Klimaplan soll von 2030 bis 2050 unter anderem konkrete Maßnahmen beinhalten. Die ursprünglich vorgesehene Verknüpfung der Managementvergütungen mit der Umsetzung dieses Plans ist entfallen.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten sieht die Einigung eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vor. Das Unternehmen soll jedoch nach dem Kompromiss nicht haften, wenn der Schaden ausschließlich durch indirekte Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens verursacht wurde. Die Haftung wird nicht auf eigene Verstöße beschränkt, sondern ist auch bei Verstößen von Tochtergesellschaften sowie direkten Zulieferern denkbar.
Die CSDDD wird nach der Zustimmung des EU-Parlaments nach 20 Tagen im Mai 2024 in Kraft treten. Nach zwei Jahren wird sie europaweit und in Deutschland in Verbindung mit der voraussichtlichen Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in nationales Recht umgesetzt werden. Ab 2027, also drei Jahre nach Inkrafttreten, findet sie für die ersten Unternehmen Anwendung.